Kindergeld

In Kürze

Kindergeld ist eine monatliche staatliche Leistung für Eltern und andere Erziehungsberechtigte. Ab dem 1. Januar 2025 beträgt es 255 Euro pro Kind und Monat.

Definition

Kindergeld erhalten in Deutschland wohnhafte Personen für ihre Kinder — in der Regel bis zum 18. Lebensjahr. Unter bestimmten Bedingungen verlängert sich der Anspruch bis zum 21. oder 25. Lebensjahr, zum Beispiel während einer Ausbildung, bei Arbeitslosigkeit oder bei einem freiwilligen sozialen Jahr. Bei Kindern mit Behinderung, die sich nicht selbst unterhalten können, gibt es keine Altersgrenze.

Als Kinder gelten neben leiblichen Kindern auch adoptierte Kinder, Stiefkinder und Enkelkinder, die im Haushalt leben, sowie Pflegekinder unter gesetzlich geregelten Voraussetzungen. Kinder müssen ihren Wohnsitz in Deutschland, einem EU-Mitgliedstaat oder einem EWR-Staat haben.

Beantragt wird das Kindergeld schriftlich bei der Familienkasse, die zur Bundesagentur für Arbeit gehört. Die Auszahlung erfolgt monatlich.

Kinderfreibetrag als Alternative

Statt Kindergeld kann ein Kinderfreibetrag nach § 32 EStG genutzt werden. Ab 2025 beträgt er 4.800 Euro pro Elternteil (bei Verheirateten zusammen 9.600 Euro). Das Finanzamt prüft automatisch im Rahmen der Einkommensteuererklärung, welche Variante günstiger ist — Kindergeld oder Kinderfreibetrag. Die Differenz wird gegebenenfalls nachgezahlt.

Kinderzuschlag und Kindersofortzuschlag

Gering verdienende Eltern können zusätzlich zum Kindergeld einen Kinderzuschlag erhalten. Dieser beträgt seit dem 1. Januar 2025 bis zu 297 Euro monatlich pro Kind und ist in § 6a BKGG geregelt.

Kinder aus einkommensschwachen Familien — etwa mit Bürgergeld, Wohngeld oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz — erhalten seit dem 1. Januar 2025 zusätzlich einen Kindersofortzuschlag von 25 Euro monatlich.

Wichtige Rechtsgrundlagen

  • §§ 62–78 EStG — Anspruch auf und Auszahlung von Kindergeld
  • § 32 EStG — Kinderfreibetrag
  • § 70 ff. EStG — Festsetzung und Auszahlung
  • § 65 Abs. 1 Satz 2 EStG — Ausschluss bei gleichgestellten Leistungen
  • § 6a BKGG — Kinderzuschlag