Krankenhausbehandlung - Finanzierung

In Kürze

Krankenhäuser in Deutschland werden dual finanziert: Die Bundesländer fördern Investitionen, während die laufenden Betriebskosten vor allem über die gesetzliche Krankenversicherung gedeckt werden — hauptsächlich durch pauschale Vergütungen je Behandlungsfall.

Definition

Das Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) bildet die gesetzliche Grundlage für die Finanzierung von Krankenhäusern in Deutschland. Ziel ist eine wirtschaftlich gesicherte, bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung zu sozial tragbaren Kosten.

Die Finanzierung besteht aus zwei Säulen — daher der Begriff duale Finanzierung:

  • Investitionskosten werden von Bund, Ländern und Gemeinden gefördert, sofern das Krankenhaus im jeweiligen Krankenhausplan eingetragen ist (§ 9 Abs. 1 KHG).
  • Laufende Betriebskosten werden überwiegend von den gesetzlichen Krankenkassen getragen — über ein pauschales Vergütungssystem.

Die Vergütung der Krankenhausleistungen erfolgt über Diagnosis Related Groups (DRG), also diagnosebezogene Fallgruppen. Dabei erhält ein Krankenhaus für eine vollständige Behandlung — von der Aufnahme bis zur Entlassung — eine einheitliche Pauschale. Beispiel: Eine Blinddarmoperation wird mit einem festen Betrag vergütet, der alle anfallenden Leistungen abdeckt.

Neben den Fallpauschalen gibt es weitere Entgeltarten, etwa:

  • Zusatzentgelte für besondere Leistungen
  • Sonderentgelte für bestimmte Leistungskomplexe wie einzelne Operationen (§ 11 Abs. 2 BPflV)
  • Ergänzende Entgelte bei langen Liegezeiten
  • Zuschläge für Ausbildung und Qualitätssicherung (§ 17b Abs. 5 KHG)

Die Abrechnungsregeln und die jährliche Weiterentwicklung des DRG-Systems werden gemeinsam von den Spitzenverbänden der Krankenversicherungen und der Deutschen Krankenhausgesellschaft vereinbart — unter anderem auf Basis von § 9 Abs. 1 Nr. 3 KHEntgG. Alle allgemeinen Krankenhausleistungen werden nach § 7 KHEntgG abgerechnet.