Kurzfristige Beschäftigung

Kurzfristige Beschäftigung ist eine zeitlich streng begrenzte Form der Erwerbstätigkeit, die sozialversicherungsfrei ist. Sie liegt vor, wenn die Tätigkeit im Kalenderjahr auf höchstens drei Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird.

In Kürze

Kurzfristige Beschäftigung ist eine zeitlich streng begrenzte Form der Erwerbstätigkeit, die sozialversicherungsfrei ist. Sie liegt vor, wenn die Tätigkeit im Kalenderjahr auf höchstens drei Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird.

Definition

Kurzfristige Beschäftigung ist ein arbeitsrechtlicher Begriff für ein Beschäftigungsverhältnis mit von vornherein begrenzter Dauer — entweder durch die Art der Tätigkeit oder durch einen Vertrag. Die Rechtsgrundlage ist § 8 Absatz 1 Nummer 2 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV).

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Arbeit auf höchstens drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt ist. Beide Zeitgrenzen sind gleichwertige Alternativen — es reicht, wenn eine davon erfüllt ist.

Zusätzlich darf die Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt werden, wenn das monatliche Arbeitsentgelt über 556,00 Euro liegt. Berufsmäßig bedeutet, dass die Arbeit für den Lebensunterhalt wirtschaftlich bedeutsam ist.

Die Beschäftigung muss außerdem gelegentlich sein — also nicht auf ständige Wiederholung ausgerichtet. Wer vorhersehbar und regelmäßig über mehrere Jahre hinweg eingesetzt wird, übt keine kurzfristige, sondern eine regelmäßige Beschäftigung aus. Das gilt auch dann, wenn die 70-Arbeitstage-Grenze im Jahr nicht überschritten wird.

Bei der Zählung der Arbeitstage zählen alle Tage, für die ein Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht — also auch bezahlter Urlaub oder Bereitschaftsdienst. Ein Nachtdienst, der sich über zwei Kalendertage erstreckt, gilt als ein Arbeitstag.

Zusammenrechnung mehrerer Beschäftigungen: Wer im selben Kalenderjahr mehrere kurzfristige Jobs ausübt — auch bei verschiedenen Arbeitgebern — muss alle Zeiten zusammenzählen. Wird dabei die Grenze von drei Monaten (bei Zusammenrechnung: 90 Kalendertage) oder 70 Arbeitstagen überschritten, entfällt die Sozialversicherungsfreiheit. Im Ausland ausgeübte Beschäftigungen werden dabei nicht mitgezählt.

Sozialversicherung und Steuern: Bei kurzfristiger Beschäftigung fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an — weder für Arbeitgeber noch für Arbeitnehmer. Es besteht daher auch kein Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen aus dieser Tätigkeit. Eine zwingende Befreiung von der Lohnsteuer gibt es hingegen nicht.

Abgrenzung zum Minijob: Beim klassischen Minijob (geringfügig entlohnte Beschäftigung nach der Entgeltgrenze des SGB IV) zahlt der Arbeitgeber Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung. Bei der kurzfristigen Beschäftigung entfallen diese Beiträge vollständig.

In der Praxis wird diese Beschäftigungsform häufig für saisonale oder projektbezogene Arbeit eingesetzt.

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