Kennzeichnungspflichten

In Kürze

Kennzeichnungspflichten verpflichten Arbeitgeber dazu, gefährliche Bereiche, Stoffe und Behälter am Arbeitsplatz deutlich sichtbar zu markieren. So werden Beschäftigte vor Gefahren durch biologische Arbeitsstoffe, Chemikalien sowie Lärm und Vibrationen geschützt.

Definition

Überall dort, wo Arbeitnehmer durch stoffliche oder physikalische Einflüsse gefährdet werden können, schreibt der Gesetzgeber eine Kennzeichnung vor. Ziel ist es, Verwechslungen, Vergiftungen, Verätzungen oder dauerhafte Hörschäden zu verhindern.

Biologische Arbeitsstoffe (§ 9 Abs. 4 BiostoffV): Behälter für biologische Arbeitsstoffe müssen deutlich erkennbar gekennzeichnet sein. Sie dürfen nicht in Behältern aufbewahrt werden, die mit Lebensmittelverpackungen verwechselt werden könnten. Ist ein Zutrittsbeschränkung nötig, muss der Gefahrenbereich mit dem Symbol für Biogefährdung gekennzeichnet werden.

Gefahrstoffe (§ 4 GefahrstoffV): Die Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und Gemischen richtet sich nach der europäischen CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008. In Deutschland muss die Kennzeichnung auf Deutsch erfolgen. Werden Stoffe unverpackt geliefert, muss ein Sicherheitsdatenblatt in deutscher Sprache beigefügt werden.

Lärm und Vibrationen (§ 7 Abs. 4 LärmVibrationsArbSchV): Arbeitsbereiche, in denen die oberen Auslösewerte für Lärm überschritten werden können, müssen als Lärmbereiche gekennzeichnet und wenn möglich abgegrenzt werden. Beschäftigte dürfen sich dort nur aufhalten, wenn es das Arbeitsverfahren erfordert — und nur mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung.