Krankengeld - ausländische Rente

In Kürze

Wer in Deutschland Krankengeld bezieht und gleichzeitig eine Rente aus dem Ausland erhält, muss unter Umständen mit einer Kürzung oder dem vollständigen Wegfall des Krankengeldes rechnen. Maßgeblich ist dabei § 50 SGB V.

Definition

Krankengeld und Rente sind beide sogenannte Entgeltersatzleistungen — sie sollen den Verdienstausfall ausgleichen. Damit beide Leistungen nicht gleichzeitig für denselben Zeitraum in voller Höhe gezahlt werden, regelt § 50 SGB V, wann das Krankengeld endet oder gekürzt wird.

Diese Regelung gilt nicht nur für deutsche Renten, sondern auch für vergleichbare Renten aus dem Ausland. Entscheidend ist dabei, ob die ausländische Leistung einer deutschen Rente vergleichbar ist und ob sie von einem gesetzlichen Rentenversicherungsträger oder einer staatlichen Stelle gezahlt wird.

Grundsätzlich wird zwischen zwei Gruppen unterschieden:

  • Vollständig aus dem Erwerbsleben ausgeschieden: Wer eine Vollrente wegen Alters, eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder voller Erwerbsminderung bezieht, hat keinen Anspruch auf Krankengeld mehr. Der Anspruch entfällt ab dem Zeitpunkt des Rentenbezugs.
  • Nur teilweise aus dem Erwerbsleben ausgeschieden: Wer noch teilweise erwerbstätig ist und eine Teilrente oder eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erhält, kann weiterhin Krankengeld beanspruchen — allerdings in gekürzter Höhe.

Für ausländische Renten gelten folgende Grundsätze:

  • Erhält jemand sowohl eine deutsche als auch eine ausländische Rente, teilt die ausländische Rente das rechtliche Schicksal der deutschen Rente.
  • Wird nur eine ausländische Rente wegen Invalidität oder Alter gezahlt, ist in der Regel eine Kürzung des Krankengeldes nach § 50 Abs. 2 SGB V zu prüfen.
  • Ein vollständiger Wegfall des Krankengeldes nach § 50 Abs. 1 SGB V kommt bei ausschließlich ausländischer Rente nur dann in Betracht, wenn die betroffene Person die Altersgrenze für die deutsche Regelaltersrente erreicht hat.

Diese Regelungen gelten auch für Grenzgänger, die in Deutschland beschäftigt sind, aber in einem anderen EU-Staat wohnen und dort bereits eine Rente beziehen.