In Kürze
Wer während der Kurzarbeit krank wird, verliert nicht automatisch das Kurzarbeitergeld. Unter bestimmten Voraussetzungen wird es für die Dauer der Entgeltfortzahlung weitergezahlt — danach springt die Krankenkasse mit Krankengeld ein.
Definition
Kurzarbeitergeld (KUG) ist eine Leistung der Bundesagentur für Arbeit. Es wird gezahlt, wenn Betriebe vorübergehend weniger Arbeit haben und Arbeitnehmer deshalb weniger oder gar nicht arbeiten können. Das KUG ersetzt einen Teil des ausgefallenen Lohns: 60 % des ausgefallenen Nettoentgelts für Arbeitnehmer ohne Kinder, 67 % für Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind.
Wird ein Arbeitnehmer während des Kurzarbeitergeldbezugs arbeitsunfähig (krank), besteht nach § 98 Abs. 2 SGB III weiterhin Anspruch auf Kurzarbeitergeld — solange auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber besteht. Das ist in der Regel für bis zu sechs Wochen der Fall. Erkrankte Arbeitnehmer sollen dabei nicht schlechter gestellt werden als arbeitsfähige Kollegen im selben Betrieb.
Wichtig für den Zeitpunkt: Die Arbeitsunfähigkeit muss nach Beginn des Kurzarbeitergeld-Bezugszeitraums eingetreten sein. Dieser beginnt immer am 1. des Kalendermonats, für den im Betrieb erstmals KUG gezahlt wird — auch wenn die Kurzarbeit tatsächlich erst später in diesem Monat startet.
Nach Ablauf der Entgeltfortzahlung übernimmt die Krankenkasse. Welche Berechnungsgrundlage gilt, hängt davon ab, wann die Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist:
- AU vor KUG-Bezug: Krankengeld nach § 47 SGB V (normales Krankengeld)
- AU zeitgleich mit oder während KUG-Bezug: Krankengeld nach § 47b Abs. 3 SGB V — Grundlage ist das Arbeitsentgelt vor dem Arbeitsausfall
Eine Sonderform ist das Saison-Kurzarbeitergeld nach § 101 SGB III. Es gilt ausschließlich im Baugewerbe während der Schlechtwetterzeit vom 1. Dezember bis 31. März und gleicht Arbeitsausfälle durch Witterung oder Auftragsmangel aus. Zeiten des Saison-KUG-Bezugs werden nicht auf die allgemeine KUG-Bezugsdauer angerechnet.