In Kürze
Das Krankengeld beträgt grundsätzlich 70 % des zuletzt erzielten beitragspflichtigen Arbeitsentgelts (Regelentgelt). Es darf jedoch 90 % des Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen.
Definition
Grundlage für die Berechnung des Krankengeldes ist das sogenannte Regelentgelt. Es ergibt sich aus dem regelmäßig erzielten Arbeitsentgelt, soweit dieses beitragspflichtig ist. Geregelt ist dies in § 47 Abs. 1 und 2 SGB V.
Für die Berechnung wird das Entgelt aus dem letzten abgerechneten Zeitraum vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit herangezogen — mindestens jedoch die letzten vier Wochen. Einmalige Zahlungen wie Weihnachtsgeld bleiben dabei zunächst außen vor, werden aber anteilig über den 360. Teil der Einmalzahlung der letzten zwölf Monate berücksichtigt.
Das Regelentgelt wird je nach Entlohnungsart unterschiedlich berechnet:
- Stundenlohn (§ 47 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB V): Entgelt geteilt durch geleistete Stunden, multipliziert mit den regelmäßigen Wochenstunden, geteilt durch sieben.
- Monatliches Festgehalt (§ 47 Abs. 2 Satz 3 SGB V): Das monatliche Bruttoentgelt wird durch 30 geteilt.
- Leistungsabhängige Vergütung, z. B. Akkord oder Provision (§ 47 Abs. 2 Satz 3 SGB V): Das Entgelt der letzten drei Monate wird durch 90 geteilt.
Das Regelentgelt ist nach oben begrenzt: Es wird nur bis zur kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt (§ 47 Abs. 6 SGB V). Im Jahr 2025 liegt das tägliche Höchstregelentgelt bei 183,75 Euro.
Mehrarbeitsvergütungen erhöhen das Krankengeld nur, wenn in jedem der letzten drei abgerechneten Monate Mehrarbeit geleistet wurde. Kurzarbeit im Bemessungszeitraum führt hingegen nicht zu einer Kürzung des Krankengeldes.
Für freiwillig versicherte Selbstständige gilt als Regelentgelt der kalendertägliche Betrag, der zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Beitragsbemessung aus Arbeitseinkommen maßgebend war (§ 47 Abs. 4 Satz 2 SGB V). Grundlage ist in der Regel der zuletzt vorliegende Einkommensteuerbescheid. Das Krankengeld beträgt auch hier 70 % des ermittelten Regelentgelts. Bei negativem Arbeitseinkommen besteht kein Krankengeldanspruch.
Selbstständige können über Wahltarife nach § 53 Abs. 6 SGB V eine höhere oder früher einsetzende Absicherung wählen. Das gesetzliche Krankengeld beginnt für sie frühestens ab der siebten Krankheitswoche (43. Tag der Arbeitsunfähigkeit).