In Kürze
Betriebsratsmitglieder haben Anspruch auf Erstattung von Reisekosten, die bei der pflichtgemäßen Ausübung ihrer Betriebsratstätigkeit entstehen. Die Kosten trägt der Arbeitgeber nach § 40 Abs. 1 BetrVG.
Definition
Reisekosten der Betriebsratsarbeit sind alle notwendigen Fahrt-, Unterkunfts- und Verpflegungskosten, die einem Betriebsratsmitglied entstehen, weil es seine Aufgaben als Betriebsrat wahrnimmt. Der Arbeitgeber muss diese Kosten erstatten, sofern sie erforderlich sind.
Als erforderlich gelten Reisekosten unter anderem für:
- Teilnahme an Betriebsratssitzungen außerhalb der eigenen Arbeitsstätte
- Sitzungen des Gesamt- oder Konzernbetriebsrats
- Schulungen für Betriebsratsmitglieder
- Auswärtige Gerichtstermine in betriebsverfassungsrechtlichen Angelegenheiten
- Gespräche mit Behörden im Rahmen der Betriebsratstätigkeit
- Besuche externer Arbeitsplätze, z. B. Baustellen oder Telearbeitsplätze
Nicht erstattet werden Fahrtkosten, wenn günstigere Alternativen zumutbar wären – etwa ein Firmenfahrzeug oder ein Sammeltransport. Auch die normale Fahrt von der Wohnung zur eigenen Arbeitsstätte wird grundsätzlich nicht erstattet, da diese Fahrt zum Privatbereich gehört.
Eine Ausnahme gilt, wenn die Betriebsratssitzung außerhalb der individuellen Arbeitszeit des Mitglieds stattfindet – zum Beispiel bei Mitgliedern in Elternzeit. In diesem Fall besteht ein Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten zur Sitzung.
Für vollständig freigestellte Betriebsratsmitglieder (§ 38 BetrVG) gilt: Sie haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Erstattung der täglichen Fahrtkosten von der Wohnung zum Betrieb, da der Betrieb für sie der reguläre Ort der Leistungserbringung ist.
Gibt es im Unternehmen eine Reisekostenordnung, wird nach deren Regelungen abgerechnet. Streitigkeiten über die Kostenerstattung werden im sogenannten Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht geklärt, da der Anspruch aus dem Betriebsratsamt und nicht aus dem Arbeitsverhältnis folgt.