In Kürze
Nimmt ein Betriebsratsmitglied an einer erforderlichen Schulung teil, muss der Arbeitgeber die anfallenden Kosten erstatten. Grundlage sind § 37 und § 40 BetrVG.
Definition
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Kosten von Schulungen zu übernehmen, die Betriebsratsmitglieder für ihre Arbeit im Gremium benötigen. Dasselbe gilt für die Vertrauensperson der Schwerbehinderten und seit 2017 auch für deren Stellvertreter.
Wann gilt eine Schulung als erforderlich? Eine Schulung ist erforderlich, wenn sie Kenntnisse vermittelt, die der Betriebsrat für seine aktuellen oder in naher Zukunft anstehenden Aufgaben braucht. Das gilt sowohl für Grundlagenschulungen (allgemeine Kenntnisse der Betriebsratsarbeit) als auch für Spezialschulungen, wenn ein konkreter betrieblicher Anlass besteht. Die bloße Möglichkeit, dass Wissen irgendwann nützlich sein könnte, reicht nicht aus.
Verhältnismäßigkeit beachten: Der Betriebsrat muss bei der Auswahl der Schulung auf die finanziellen Interessen des Arbeitgebers Rücksicht nehmen. Gibt es mehrere gleichwertige Angebote, ist das günstigste zu wählen. Eine Entscheidung für ein kostengünstigeres Angebot einer konkurrierenden Gewerkschaft oder einer vom Arbeitgeber getragenen Einrichtung kann jedoch nicht verlangt werden.
Schulungen in der Muttersprache: Beherrscht ein Betriebsratsmitglied die deutsche Sprache nicht ausreichend, kann der Betriebsrat die Teilnahme an einer Schulung in der Muttersprache des Mitglieds beschließen. Die Kosten dafür trägt ebenfalls der Arbeitgeber.
Welche Kosten werden erstattet?
- Reisekosten
- Übernachtungs- und Verpflegungskosten
- Teilnehmer- und Kursgebühren
Nicht erstattungsfähig sind allgemeine Vorhaltungskosten oder Gemeinkosten des Veranstalters für Gebäude.
Nachweis der Kosten: Der Betriebsrat muss die Schulungskosten belegen, zum Beispiel durch eine Rechnung an den Betriebsrat. Bei Schulungen gewerkschaftlicher Träger muss die Rechnung zusätzlich nach Art der Leistung, Einzelpreisen und Mehrwertsteuer aufgeschlüsselt sein. Fehlt diese Aufschlüsselung, darf der Arbeitgeber die Zahlung verweigern.
Streitigkeiten über die Kostenübernahme werden im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren geklärt.