In Kürze
Kosten des Betriebsrats bezeichnen Aufwendungen aus der gesetzlich vorgesehenen Amtsausübung. Sie werden dem Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen zugeordnet.
Definition
Kosten des Betriebsrats ist ein arbeitsrechtlicher Begriff. Er bezeichnet alle durch die ordnungsgemäße Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben verursachten Aufwendungen.
Kosten des Betriebsrats liegen vor, wenn sachliche, personelle oder finanzielle Mittel objektiv für die Amtsausübung erforderlich sind.
Tatbestandlich vorausgesetzt ist ein wirksamer Beschluss des Gremiums sowie ein unmittelbarer Bezug zur gesetzlichen Aufgabenwahrnehmung.
Erfasst sind insbesondere:
- Sachaufwand
- Schulungsaufwand
- Reiseaufwand
- Kosten externer Beratung bei Erforderlichkeit
Die Verpflichtung zur Kostentragung trifft den Arbeitgeber unabhängig von wirtschaftlichen Erwägungen oder Zustimmungsvorbehalten.
Rechtsgrundlage ist § 40 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).
Kosten des Betriebsrats begründen keinen Anspruch auf Vergütung oder Aufwendungsersatz einzelner Mitglieder außerhalb der Amtsfunktion.
Abzugrenzen sind Kosten des Betriebsrats von:
- privaten Aufwendungen einzelner Betriebsratsmitglieder ohne Amtsbezug
In der arbeitsrechtlichen Praxis bestimmen Kosten des Betriebsrats Umfang, Organisation und Durchführbarkeit der laufenden Betriebsratsarbeit.