In Kürze
Jede Kapitalgesellschaft ist gesetzlich verpflichtet, am Ende eines Geschäftsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen. Er gibt Auskunft über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens.
Definition
Der Jahresabschluss einer Kapitalgesellschaft ist in den §§ 264 ff. HGB (Handelsgesetzbuch) geregelt. Er besteht aus drei Pflichtbestandteilen: der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) und dem Anhang.
Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften müssen zusätzlich einen Lagebericht erstellen (§ 289 HGB). Dieser beschreibt den Geschäftsverlauf, die aktuelle Lage des Unternehmens sowie Risiken der künftigen Entwicklung, wichtige Ereignisse nach dem Jahresende und Angaben zu Forschung und Entwicklung.
Der Jahresabschluss muss nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung erstellt werden und ein zutreffendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zeigen. Mit Ausnahme kleiner Aktiengesellschaften muss er von einem Abschlussprüfer geprüft werden (§§ 316 ff. HGB).
Gliederung von Bilanz und GuV: Die Bilanz ist nach Kontoform gegliedert (§ 266 HGB), kleine Kapitalgesellschaften dürfen eine verkürzte Fassung verwenden. Für die GuV schreibt § 275 HGB die Staffelform vor — entweder nach dem Gesamtkostenverfahren oder dem Umsatzkostenverfahren. Kleine und mittelgroße Gesellschaften dürfen bestimmte Posten zum „Rohergebnis" zusammenfassen (§ 276 HGB).
Gliederung und Darstellungsform müssen in den Folgejahren beibehalten werden. Abweichungen sind nur ausnahmsweise zulässig und müssen im Anhang begründet werden. Zu jedem Posten sind die Vorjahreswerte anzugeben.
Der Anhang erläutert die Bilanz und die GuV. Er muss unter anderem enthalten:
- Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
- Umrechnungsgrundlagen für Fremdwährungsposten
- Angaben zu langfristigen Verbindlichkeiten und Sicherheiten (§ 285 HGB)
- Sonstige finanzielle Verpflichtungen außerhalb der Bilanz
- Durchschnittliche Arbeitnehmerzahl nach Gruppen
- Gesamtbezüge von Geschäftsführung und Aufsichtsrat
- Namen der Mitglieder von Geschäftsführungs- und Aufsichtsorganen
- Erläuterungen zu außerordentlichen Erträgen und Aufwendungen
Die Gewinn- und Verlustrechnung weist Umsatzerlöse als Netto-Beträge ohne Umsatzsteuer aus. Außerplanmäßige Abschreibungen sowie außerordentliche Erträge und Aufwendungen — also solche außerhalb des normalen Geschäftsbetriebs — sind gesondert auszuweisen oder im Anhang zu erläutern (§ 277 HGB).