In Kürze
Kapitalgesellschaften sind gesetzlich verpflichtet, ihren Jahresabschluss und weitere Unterlagen öffentlich zugänglich zu machen. Dies dient der Transparenz gegenüber Gläubigern, Geschäftspartnern und der Öffentlichkeit.
Definition
Die Offenlegungsvorschriften regeln, welche Unterlagen eine Kapitalgesellschaft veröffentlichen muss und wo. Grundlage sind vor allem § 325 Abs. 1 HGB sowie § 9 Publizitätsgesetz (PublG). Danach sind die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft – also zum Beispiel Geschäftsführer – für die fristgerechte Offenlegung verantwortlich.
Die Pflicht gilt nicht nur für klassische Kapitalgesellschaften wie die GmbH oder AG, sondern auch für sogenannte Kapitalgesellschaften & Co. Das sind Gesellschaften, bei denen keine natürliche Person persönlich haftet – typisches Beispiel ist die GmbH & Co. KG. Die rechtliche Grundlage dafür findet sich in § 264a HGB.
Große Kapitalgesellschaften müssen ihre Unterlagen in zwei Schritten offenlegen:
- Bekanntmachung im Bundesanzeiger – der Jahresabschluss wird dort veröffentlicht.
- Einreichung beim Handelsregister – die Bekanntmachung wird zusammen mit den Unterlagen beim Handelsregister am Sitz der Gesellschaft eingereicht.
Welche konkreten Unterlagen offengelegt werden müssen, hängt von der Größe der Kapitalgesellschaft ab. Das Gesetz unterscheidet zwischen kleinen, mittelgroßen und großen Gesellschaften und stellt entsprechend unterschiedliche Anforderungen.