Krankenkassenwahl

In Kürze

Versicherungspflichtige und freiwillig Versicherte dürfen ihre gesetzliche Krankenkasse selbst wählen. Das Wahlrecht ist in § 173 SGB V geregelt.

Definition

Das Krankenkassenwahlrecht gibt bestimmten Personengruppen das Recht, selbst zu entscheiden, bei welcher gesetzlichen Krankenkasse sie versichert sein möchten. Dazu gehören unter anderem Arbeitnehmer, Auszubildende, Studenten, Rentner, Bezieher von Bürgergeld oder Arbeitslosengeld sowie freiwillig Versicherte.

Wählbar sind grundsätzlich folgende Kassenarten:

  • Allgemeine Ortskrankenkasse (AOK) am Beschäftigungs- oder Wohnort
  • Ersatzkassen – bundesweit wählbar
  • Betriebs- oder Innungskrankenkasse – wenn der eigene Betrieb einer solchen angehört oder die Satzung eine offene Wahl erlaubt
  • Knappschaftliche Krankenversicherung (Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See)
  • Frühere oder familiäre Kasse – die Kasse, bei der man zuletzt versichert war oder bei der der Ehegatte bzw. Lebenspartner versichert ist

Es gibt einige Besonderheiten: Wer in der Landwirtschaft beschäftigt oder selbstständig tätig ist, wird kraft Gesetzes bei der landwirtschaftlichen Krankenkasse versichert und hat kein freies Wahlrecht. Studenten können zusätzlich die AOK am Hochschulort wählen. Bestimmte Personengruppen – etwa Menschen mit Behinderung in Werkstätten oder Teilnehmer an Teilhabeleistungen – dürfen außerdem die Krankenkasse eines Elternteils wählen.

Als Beschäftigungsort gilt in der Regel der Ort, an dem die Arbeit tatsächlich ausgeübt wird. Bei wechselnden Einsatzorten oder fehlender fester Arbeitsstätte gelten besondere Regelungen nach § 9 SGB IV. Der Wohnort bestimmt sich danach, wo jemand eine Wohnung dauerhaft innehat und nutzt.