In Kürze
Das Krankenkassenwahlrecht ist ein aktives Recht: Versicherte müssen ihre Wahl selbst erklären. Wer nichts tut, bekommt eine Krankenkasse automatisch zugewiesen.
Definition
Das Kassenwahlrecht bedeutet, dass Versicherte ihre gewünschte gesetzliche Krankenkasse aktiv benennen müssen. Die gewählte Krankenkasse ist verpflichtet, die Mitgliedschaft anzunehmen – sie darf die Wahl nicht ablehnen. Grundlage sind die §§ 173 ff. SGB V.
Beschäftigte teilen ihrem Arbeitgeber formlos mit, bei welcher Krankenkasse sie versichert sein möchten. Der Arbeitgeber meldet sie dort an. Teilt ein Arbeitnehmer die gewählte Krankenkasse nicht innerhalb von zwei Wochen nach Beginn der Versicherungspflicht mit, meldet der Arbeitgeber ihn bei der zuletzt genutzten Krankenkasse an. War noch nie eine Mitgliedschaft vorhanden, übt der Arbeitgeber das Wahlrecht nach § 173 SGB V selbst aus. Übt auch der Arbeitgeber das Wahlrecht nicht aus, erfolgt eine automatische Zuweisung anhand der letzten zwei Ziffern der Betriebsnummer.
Beim Kassenwechsel ist keine eigene Kündigung bei der alten Krankenkasse nötig. Die neu gewählte Krankenkasse informiert die bisherige elektronisch. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Monate zum Monatsende; maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem die Wahlerklärung bei der neuen Krankenkasse eingeht.
Bezieher von Bürgergeld teilen dem zuständigen Leistungsträger formlos ihre gewählte Krankenkasse mit. Erfolgt keine Mitteilung innerhalb von zwei Wochen, meldet der Leistungsträger die Person bei der zuletzt genutzten Krankenkasse an.
Minderjährige können das Wahlrecht bereits ab dem vollendeten 15. Lebensjahr selbstständig ausüben – ohne Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters. Dies gilt nicht nur bei Ausbildungsbeginn, sondern in allen Fällen der Versicherungspflicht oder freiwilligen Versicherung.
Endet eine Mitgliedschaft kraft Gesetzes – etwa durch das Ende eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses – kann beim nächsten Versicherungstatbestand sofort eine andere Krankenkasse gewählt werden. Die sonst geltende 12-monatige Bindungsfrist entfällt in diesen Fällen.