In Kürze
Die Knappschaftsversicherung ist eine besondere Form der gesetzlichen Sozialversicherung, die ursprünglich für Beschäftigte im Bergbau sowie in der Bahn- und Seefahrt eingerichtet wurde. Sie umfasst eine eigene Kranken- und Rentenversicherung mit besonderen Regelungen.
Definition
Träger der Knappschaftsversicherung ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (KBS) mit Sitz in Bochum. Ihre Selbstverwaltungsorgane setzen sich paritätisch aus Vertretern der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zusammen.
Knappschaftliche Krankenversicherung: Die Krankenversicherung der Knappschaft ist wie jede andere gesetzliche Krankenkasse frei wählbar. Es gilt der allgemeine Beitragssatz von 16,2 %. Hinzu kommt ein einkommensabhängiger Zusatzbeitrag, der seit dem 1. Januar 2019 paritätisch — also je zur Hälfte — von Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen wird. Die Beitragsbemessungsgrenze liegt seit 2024 bei 5.175 Euro monatlich.
Knappschaftliche Rentenversicherung: Die Rentenleistungen entsprechen im Wesentlichen denen der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung. Es gibt jedoch wichtige Besonderheiten für Bergleute:
- § 45 SGB VI – Rente für Bergleute: Für Versicherte, die im Bergbau vermindert berufsfähig sind und bestimmte Wartezeiten erfüllen.
- § 40 SGB VI – Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute: Möglich ab dem 62. Lebensjahr bei einer Wartezeit von 25 Jahren bergbauspezifischer Zeiten.
- § 82 SGB VI – Erhöhter Rentenartfaktor: Der Rentenartfaktor ist in der knappschaftlichen Rentenversicherung — außer bei teilweiser Erwerbsminderung — um ein Drittel erhöht. Bei Altersrenten beträgt er zum Beispiel 1,3333 statt 1,0.
- § 130 SGB VI – Zuständigkeit der KBS: Regelt, wer seit dem 1. Januar 2005 der KBS zugeordnet wird, insbesondere bei Beschäftigungen im Bergbau, bei der Bahn oder in der Seefahrt.
Versicherte, die mindestens sechs volle Jahre als Hauer unter Tage oder auf einem gleichgestellten Arbeitsplatz gearbeitet haben, erhalten zusätzlich einen Leistungszuschlag auf ihre Rente.