Krankengeld - Ausschluss und Kürzung

In Kürze

Wer bestimmte Renten bezieht, hat keinen Anspruch auf Krankengeld oder bekommt es gekürzt. Grundlage ist § 50 SGB V.

Definition

Krankengeld soll den Verdienstausfall bei Arbeitsunfähigkeit ausgleichen. Wer jedoch bereits eine Rente bezieht, hat nach Ansicht des Gesetzgebers keinen oder nur noch einen geringen Bezug zum Erwerbsleben – und damit keinen Bedarf an dieser Absicherung mehr.

Kein Krankengeld erhalten Versicherte, die folgende Leistungen beziehen:

  • Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung
  • Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung
  • Beamtenrechtliches Ruhegehalt
  • Vorruhestandsgeld nach § 5 Abs. 3 SGB V
  • Vergleichbare ausländische Renten

Wer eine Regelaltersrente bezieht – also die Rente nach Erreichen der Altersgrenze (in der Regel mit 67 Jahren) –, hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Krankengeld. Die Regelaltersrente wird unabhängig vom Hinzuverdienst immer als Vollrente gezahlt.

Kürzung statt Ausschluss: In bestimmten Fällen wird das Krankengeld nicht vollständig ausgeschlossen, sondern nur um den Rentenbetrag gekürzt. Das gilt nach § 50 Abs. 2 SGB V, wenn die Rente erst nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit zuerkannt wurde. Betroffen sind zum Beispiel:

  • Teilrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung
  • Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung
  • Landabgaberente aus der Alterssicherung der Landwirte
  • Knappschaftsausgleichsleistung oder Rente für Bergleute
  • Berufsunfähigkeitsrente eines Versorgungswerks (wird wie eine teilweise Erwerbsminderungsrente behandelt)

Hinzuverdienst seit 2023: Seit dem 1. Januar 2023 gibt es keine Hinzuverdienstgrenzen mehr für vorgezogene Altersrenten. Wer also vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze in Rente geht und weiterarbeitet, kann die volle Rente beziehen – unabhängig vom Verdienst. Bei Erwerbsminderungsrenten gelten weiterhin Hinzuverdienstgrenzen: 2025 rund 39.322,50 Euro bei teilweiser und rund 19.661,25 Euro bei voller Erwerbsminderung.

Ob Krankengeld ausgeschlossen oder nur gekürzt wird, hängt also davon ab, welche Art von Rente bezogen wird und ob diese vor oder nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit zuerkannt wurde.