In Kürze
Krankengeld ist steuerfrei, erhöht aber über den sogenannten Progressionsvorbehalt den Steuersatz auf das übrige Einkommen. Wer Krankengeld bezogen hat, muss deshalb in der Regel eine Steuererklärung abgeben.
Definition
Krankengeld, das die gesetzliche Krankenkasse zahlt, ist selbst nicht steuerpflichtig. Dennoch hat es steuerliche Auswirkungen: Durch den Progressionsvorbehalt wird das Krankengeld rechnerisch zum zu versteuernden Einkommen hinzugezählt, um den passenden Steuersatz zu ermitteln. Dieser höhere Steuersatz gilt dann für das tatsächlich steuerpflichtige Einkommen.
Das Ziel dieser Regelung: Wer Krankengeld erhalten hat, soll steuerlich nicht bessergestellt sein als jemand, der durchgehend gearbeitet und sein volles Gehalt versteuert hat.
Die Krankenkasse ist gesetzlich verpflichtet, dem Versicherten am Ende des Kalenderjahres eine Bescheinigung über die Dauer sowie Art und Höhe des gezahlten Krankengeldes auszustellen. Diese Bescheinigung enthält auch einen Hinweis auf die Steuererklärungspflicht. Die Daten werden außerdem elektronisch an das Finanzamt übermittelt – in der Regel bis zum 28. Februar des Folgejahres.
Damit das Finanzamt die Daten korrekt zuordnen kann, benötigt die Krankenkasse die steuerliche Identifikationsnummer des Versicherten. Diese Pflicht ergibt sich aus § 22a Abs. 2 EStG. Wer die Nummer nicht mitteilt, kann trotzdem identifiziert werden – die Krankenkasse darf sie beim zuständigen Bundesamt erfragen.
Relevant sind unter anderem folgende gesetzliche Grundlagen:
- § 32b EStG – Progressionsvorbehalt
- § 22a EStG – Mitteilungspflichten bei Sozialleistungen
- § 139a ff. AO – steuerliche Identifikationsnummer