In Kürze
Die ICSI (Intracytoplasmatische Spermieninjektion) ist eine Methode der künstlichen Befruchtung. Gesetzlich Versicherte haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf diese Behandlung — jedoch nur für eine begrenzte Anzahl von Versuchen.
Definition
Bei der ICSI wird eine einzelne Samenzelle direkt in eine Eizelle injiziert. Sie gehört zu den Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft, die die gesetzliche Krankenversicherung unter bestimmten Bedingungen übernimmt (§ 27a SGB V).
Voraussetzung ist, dass nach ärztlicher Einschätzung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. Außerdem gelten Altersgrenzen: Der Anspruch besteht nur für Versicherte, die mindestens 25 Jahre alt sind. Für Frauen endet er mit dem 40. Lebensjahr, für Männer mit dem 50. Lebensjahr.
Anzahl der Versuche: Die ICSI darf bis zu dreimal auf Kosten der Krankenkasse durchgeführt werden. Tritt dabei eine klinisch nachgewiesene Schwangerschaft ein, die aber nicht zur Geburt führt, wird dieser Versuch nicht mitgezählt. Nach der Geburt eines Kindes beginnt die Zählung neu — vorherige Versuche werden dann nicht mehr angerechnet. Als Geburt gilt dabei auch eine Tot- oder Fehlgeburt im Sinne der Personenstandsverordnung (§ 31 PStG-Verordnung).
Verhältnis zu anderen Methoden: ICSI und In-vitro-Fertilisation (IVF) dürfen wegen ihrer unterschiedlichen Einsatzbereiche grundsätzlich nur alternativ — also nicht gleichzeitig — angewendet werden. Ausnahmen sind möglich, müssen aber von der Krankenkasse genehmigt werden.
Gemischte Versicherungssituation: Ist nur ein Ehepartner gesetzlich versichert, übernimmt dessen Krankenkasse die Kosten für alle Maßnahmen, die am Körper des versicherten Partners stattfinden, sowie für die sogenannten extrakorporalen Maßnahmen (also außerhalb des Körpers). Der Anspruch des gesetzlich versicherten Partners kann nicht mit dem Hinweis auf eine bestehende private Krankenversicherung des anderen Partners abgelehnt werden.