In Kürze
Das Kurzarbeitergeld ersetzt einen Teil des Lohns, der wegen Kurzarbeit wegfällt. Die Höhe richtet sich nach der sogenannten Nettoentgeltdifferenz.
Definition
Arbeitnehmer erhalten Kurzarbeitergeld in Höhe von 67 % der Nettoentgeltdifferenz, wenn sie Kinder haben. Kinderlose erhalten 60 %. Die gesetzliche Grundlage ist § 105 SGB III.
Die Nettoentgeltdifferenz ist der Unterschied zwischen zwei Beträgen: dem pauschalierten Nettobetrag des Soll-Entgelts (was der Arbeitnehmer ohne Arbeitsausfall verdient hätte) und dem pauschalierten Nettobetrag des Ist-Entgelts (was er tatsächlich verdient hat). Einmalige Zahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld sowie Vergütung für Mehrarbeit bleiben bei der Berechnung außen vor. Die Berechnung ist in § 106 SGB III geregelt.
Neben dem konjunkturellen Kurzarbeitergeld gibt es das Saison-Kurzarbeitergeld (Saison-KUG). Es richtet sich an Arbeitnehmer in witterungsabhängigen Branchen wie dem Baugewerbe, dem Dachdeckerhandwerk und dem Garten- und Landschaftsbau. Es soll verhindern, dass Beschäftigte in den Wintermonaten entlassen werden.
Das Saison-KUG gilt in der Schlechtwetterzeit von Dezember bis März (im Gerüstbau von November bis März) und wird ab der ersten Ausfallstunde gewährt — sofern keine angesparten Arbeitszeitguthaben vorhanden sind, die vorrangig genutzt werden müssen.
Ergänzend zum Saison-KUG können nach § 102 SGB III weitere Leistungen gewährt werden:
- Zuschuss-Wintergeld
- Mehraufwands-Wintergeld
- Sozialaufwandserstattung
Sowohl das konjunkturelle Kurzarbeitergeld als auch das Saison-KUG setzen voraus, dass das Arbeitsverhältnis weder gekündigt noch durch einen Aufhebungsvertrag beendet wurde.