Kurzarbeitergeld - Höhe

Das Kurzarbeitergeld ersetzt einen Teil des Lohns, der wegen Kurzarbeit wegfällt. Die Höhe richtet sich nach der sogenannten Nettoentgeltdifferenz.

In Kürze

Das Kurzarbeitergeld ersetzt einen Teil des Lohns, der wegen Kurzarbeit wegfällt. Die Höhe richtet sich nach der sogenannten Nettoentgeltdifferenz.

Definition

Arbeitnehmer erhalten Kurzarbeitergeld in Höhe von 67 % der Nettoentgeltdifferenz, wenn sie Kinder haben. Kinderlose erhalten 60 %. Die gesetzliche Grundlage ist § 105 SGB III.

Die Nettoentgeltdifferenz ist der Unterschied zwischen zwei Beträgen: dem pauschalierten Nettobetrag des Soll-Entgelts (was der Arbeitnehmer ohne Arbeitsausfall verdient hätte) und dem pauschalierten Nettobetrag des Ist-Entgelts (was er tatsächlich verdient hat). Einmalige Zahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld sowie Vergütung für Mehrarbeit bleiben bei der Berechnung außen vor. Die Berechnung ist in § 106 SGB III geregelt.

Neben dem konjunkturellen Kurzarbeitergeld gibt es das Saison-Kurzarbeitergeld (Saison-KUG). Es richtet sich an Arbeitnehmer in witterungsabhängigen Branchen wie dem Baugewerbe, dem Dachdeckerhandwerk und dem Garten- und Landschaftsbau. Es soll verhindern, dass Beschäftigte in den Wintermonaten entlassen werden.

Das Saison-KUG gilt in der Schlechtwetterzeit von Dezember bis März (im Gerüstbau von November bis März) und wird ab der ersten Ausfallstunde gewährt — sofern keine angesparten Arbeitszeitguthaben vorhanden sind, die vorrangig genutzt werden müssen.

Ergänzend zum Saison-KUG können nach § 102 SGB III weitere Leistungen gewährt werden:

  • Zuschuss-Wintergeld
  • Mehraufwands-Wintergeld
  • Sozialaufwandserstattung

Sowohl das konjunkturelle Kurzarbeitergeld als auch das Saison-KUG setzen voraus, dass das Arbeitsverhältnis weder gekündigt noch durch einen Aufhebungsvertrag beendet wurde.

Wissensdatenbank

Fragen & Antworten

rund um die Mitbestimmung

Zur Wissensdatenbank