In Kürze
Während der Kurzarbeit bleibt die Sozialversicherungspflicht vollständig bestehen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer zahlen weiterhin Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung – auch bei einem vollständigen Arbeitsausfall.
Definition
Wer Kurzarbeitergeld bezieht, verliert seinen Sozialversicherungsschutz nicht. Die Versicherungspflicht in allen vier Zweigen der Sozialversicherung läuft unverändert weiter – selbst wenn vorübergehend gar nicht gearbeitet wird.
Besonderheit für gut verdienende Arbeitnehmer: Normalerweise endet die Befreiung von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht, wenn das Jahreseinkommen unter die sogenannte Jahresarbeitsentgeltgrenze sinkt. Sinkt das Einkommen jedoch nur wegen Kurzarbeit vorübergehend unter diese Grenze, bleibt die bisherige Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V erhalten – egal wie lange die Kurzarbeit dauert.
Wer zahlt welche Beiträge? Grundsätzlich teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Beiträge je zur Hälfte. Allerdings gibt es eine wichtige Ausnahme: Für den Teil des Entgelts, der wegen Kurzarbeit wegfällt, berechnet die Sozialversicherung ein sogenanntes fiktives Arbeitsentgelt – nämlich 80 % des Unterschieds zwischen dem normalen Bruttolohn (Sollentgelt) und dem tatsächlich gezahlten Lohn (Istentgelt) gemäß § 106 SGB III. Die Beiträge auf diesen fiktiven Anteil trägt der Arbeitgeber allein.
Ausnahme Arbeitslosenversicherung: Hier wird kein fiktives Entgelt angesetzt. Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung werden nur auf den tatsächlich gezahlten Lohn berechnet und wie üblich je zur Hälfte geteilt.
Arbeitgeberzuschuss zum Kurzarbeitergeld: Viele Arbeitgeber zahlen freiwillig einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld. Dieser Zuschuss ist beitragsfrei in der Sozialversicherung, solange er zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 % des ausgefallenen Entgelts nicht übersteigt. Die rechtliche Grundlage findet sich in § 1 Abs. 1 Nr. 8 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV).
Erstattung an den Arbeitgeber: Grundsätzlich trägt der Arbeitgeber die Beiträge auf das fiktive Entgelt selbst. In besonderen Situationen – etwa während der Corona-Pandemie – hat der Gesetzgeber zeitlich befristete Erstattungsregelungen eingeführt, durch die Arbeitgebern diese Beiträge ganz oder teilweise zurückerstattet wurden.