In Kürze
Die Kurzzeitpflege als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 39c SGB V) greift, wenn jemand schwer krank ist oder sich eine Krankheit akut verschlechtert hat und die häusliche Pflege allein nicht ausreicht — aber noch keine Pflegebedürftigkeit im Sinne der Pflegeversicherung vorliegt.
Definition
Wer krank ist, aber nicht ins Krankenhaus muss und zu Hause nicht ausreichend versorgt werden kann, fällt oft in eine Versorgungslücke. Genau diese Lücke schließt die Kurzzeitpflege nach § 39c SGB V: Die Krankenkasse übernimmt vorübergehend die Kosten für eine vollstationäre Pflege in einer geeigneten Einrichtung.
Der Anspruch besteht, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Es liegt eine schwere Krankheit oder eine akute Verschlimmerung vor.
- Häusliche Krankenpflege (Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung nach § 37 Abs. 1a SGB V) reicht nicht aus, um die Versorgung sicherzustellen.
- Keine im Haushalt lebende Person kann die Pflege im nötigen Umfang übernehmen.
- Es wurde kein Pflegegrad 2 bis 5 nach dem SGB XI festgestellt.
Die Leistung umfasst Körperpflege, Mobilität, Ernährung, soziale Betreuung und medizinische Behandlungspflege (§ 42 Abs. 2 SGB XI). Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten der Einrichtung trägt der Versicherte selbst.
Die Kurzzeitpflege ist zeitlich und finanziell begrenzt: Sie wird nur für eine Übergangszeit gewährt — maximal acht Wochen pro Kalenderjahr. Zusätzlich gilt ein jährlicher Höchstbetrag nach § 42a SGB XI. Wird dieser Betrag früher erreicht, endet der Anspruch bereits vor Ablauf der acht Wochen.
Durchgeführt wird die Kurzzeitpflege in zugelassenen Pflegeheimen oder anderen geeigneten Einrichtungen, in begründeten Einzelfällen auch in Einrichtungen der Behindertenhilfe (§ 39c SGB V i.V.m. § 42 Abs. 3 SGB XI).
Den Antrag stellt man bei der Krankenkasse. Dazu ist ein ärztliches Attest erforderlich, das die medizinischen Voraussetzungen und die voraussichtliche Dauer der Kurzzeitpflege belegt. Auch das Krankenhaus kann die Kurzzeitpflege im Rahmen des Entlassmanagements direkt verordnen.
Wird während der Kurzzeitpflege ein Pflegegrad festgestellt, endet die Leistungspflicht der Krankenkasse. Ab dem Folgetag ist dann die Pflegeversicherung nach § 42 SGB XI zuständig.