In Kürze
Der Lagebericht ist ein gesetzlich vorgeschriebenes Pflichtdokument für viele Kapitalgesellschaften und ergänzt den Jahresabschluss. Er beschreibt den Geschäftsverlauf, die wirtschaftliche Lage sowie die voraussichtliche Entwicklung des Unternehmens in Worten.
Definition
Der Lagebericht ist ein eigenständiges Dokument, das Kapitalgesellschaften zusätzlich zu Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung erstellen müssen. Während der Anhang die Zahlen des Jahresabschlusses erläutert, liefert der Lagebericht ein umfassendes Bild des Unternehmens — sowohl vergangenheitsbezogen als auch zukunftsorientiert.
Laut § 289 HGB muss der Lagebericht den Geschäftsverlauf und die Lage des Unternehmens so darstellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild entsteht. Er muss außerdem wichtige Ereignisse nach dem Ende des Geschäftsjahres, einen Ausblick auf die künftige Entwicklung sowie — falls vorhanden — Angaben zu Forschung und Entwicklung enthalten.
Typische Inhalte zum Geschäftsverlauf sind zum Beispiel:
- Umsatz und Auftragseingang
- Investitionen und Kapazitätsauslastung
- Personalstruktur und Kostenentwicklung
- Risiken und Marktstellung
Zur Lage des Unternehmens gehören unter anderem Aussagen zu Liquidität, Rentabilität, Eigen- und Fremdkapital, Vermögenslage sowie zu bedeutenden Vertragsabschlüssen oder Standortverlagerungen.
Bei der Erstellung gelten drei Grundsätze: Wahrheit (alle Angaben müssen korrekt sein), Vollständigkeit (alle wesentlichen Tatsachen müssen genannt werden) und Klarheit (die Darstellung muss verständlich und übersichtlich sein).
Die Aufstellungspflicht gilt nicht für kleine Kapitalgesellschaften. Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften müssen den Lagebericht gemeinsam mit dem Jahresabschluss innerhalb von drei Monaten nach Ende des Geschäftsjahres aufstellen (§ 264 HGB). Für die Offenlegung gilt: Mittelgroße Gesellschaften reichen den Lagebericht spätestens neun Monate nach dem Abschlussstichtag beim Handelsregister ein, große Gesellschaften müssen ihn zusätzlich im Bundesanzeiger veröffentlichen (§ 325 HGB).
Der Lagebericht begründet keinen eigenständigen individualrechtlichen Anspruch von Arbeitnehmern. Für betriebliche Interessenvertretungen — etwa den Betriebsrat — ist er jedoch regelmäßig eine wichtige Informationsgrundlage bei wirtschaftlichen Angelegenheiten.