In Kürze
Das Krankengeld „ruht", wenn bestimmte Umstände vorliegen – der Anspruch besteht dann zwar grundsätzlich, wird aber vorübergehend nicht ausgezahlt. Typische Gründe sind der gleichzeitige Bezug von Arbeitsentgelt, andere Sozialleistungen oder eine verspätete Meldung der Arbeitsunfähigkeit.
Definition
Wer arbeitsunfähig erkrankt ist, hat grundsätzlich Anspruch auf Krankengeld von der gesetzlichen Krankenversicherung. Dieser Anspruch kann jedoch in bestimmten Situationen ruhen – das heißt, er wird für diesen Zeitraum nicht ausgezahlt, ohne dass er verloren geht.
Die wichtigsten gesetzlichen Grundlagen für das Ruhen des Krankengeldes finden sich in:
- § 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V – Ruhen bei Weiterzahlung von Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen
- § 49 Abs. 1 Nr. 2 SGB V – Ruhen während der Elternzeit
- § 49 Abs. 1 Nr. 3 SGB V – Ruhen bei Bezug von Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld oder Kurzarbeitergeld
- § 49 Abs. 1 Nr. 3a SGB V – Ruhen bei Bezug von Mutterschaftsgeld oder Arbeitslosengeld
- § 49 Abs. 1 Nr. 4 SGB V – Ruhen bei vergleichbaren ausländischen Leistungen
- § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V – Ruhen bei verspäteter Meldung der Arbeitsunfähigkeit
- § 23c SGB IV – Regelung zu Arbeitgeberzuschüssen während des Krankengeldbezuges
Ruhen wegen Arbeitsentgelt: Erhält ein Arbeitnehmer während seiner Krankheit weiterhin laufendes, beitragspflichtiges Arbeitsentgelt – zum Beispiel durch die gesetzliche Entgeltfortzahlung –, ruht das Krankengeld in genau dieser Höhe und für genau diesen Zeitraum. Einmalige Zahlungen oder zeitversetzt ausgezahlte variable Entgeltbestandteile lösen dieses Ruhen dagegen nicht aus.
Arbeitgeberzuschüsse während des Krankengeldbezuges: Zahlt der Arbeitgeber während des Krankengeldbezuges freiwillig einen Zuschuss, gilt eine Freigrenze von 50 Euro monatlich. Solange Krankengeld und Zuschuss zusammen das frühere Nettoarbeitsentgelt um nicht mehr als 50 Euro übersteigen, bleibt der Zuschuss beitragsfrei und das Krankengeld ruht nicht. Wird die Freigrenze überschritten, ist der gesamte übersteigende Betrag beitragspflichtig und das Krankengeld ruht in Höhe des entsprechenden Nettobetrages. Ziel dieser Regelung ist es, dass Versicherte durch Krankheit finanziell nicht bessergestellt werden als im Falle der Arbeitsfähigkeit.
Ruhen während der Elternzeit: Wer Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) in Anspruch nimmt, hat in dieser Zeit grundsätzlich keinen Anspruch auf Krankengeld. Eine Ausnahme gilt, wenn die Arbeitsunfähigkeit bereits vor Beginn der Elternzeit eingetreten ist oder wenn während der Elternzeit eine zulässige versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt wird.
Ruhen wegen anderer Sozialleistungen: Bezieht ein Versicherter gleichzeitig eine andere Entgeltersatzleistung – etwa Mutterschaftsgeld, Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld oder Übergangsgeld –, ruht das Krankengeld vollständig, auch wenn es eigentlich höher wäre als die andere Leistung.
Ruhen wegen verspäteter Meldung: Wer seine Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht rechtzeitig meldet, riskiert ebenfalls ein Ruhen des Krankengeldes. Die Meldung muss grundsätzlich innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit erfolgen. Diese Frist gilt sowohl für die erste Bescheinigung als auch für jede Folgebescheinigung. Das Ruhen entfällt, wenn die Verspätung nicht vom Versicherten zu verantworten ist oder die Arbeitsunfähigkeitsdaten elektronisch über das Arztpraxissystem übermittelt werden.