Kurzarbeitergeld

Kurzarbeitergeld ist eine staatliche Entgeltersatzleistung, die Arbeitnehmern einen Teil ihres Lohns ersetzt, wenn ihr Betrieb vorübergehend weniger Arbeit hat. Ziel ist es, Beschäftigungsverhältnisse zu stabilisieren und Entlassungen zu vermeiden.

In Kürze

Kurzarbeitergeld ist eine staatliche Entgeltersatzleistung, die Arbeitnehmern einen Teil ihres Lohns ersetzt, wenn ihr Betrieb vorübergehend weniger Arbeit hat. Ziel ist es, Beschäftigungsverhältnisse zu stabilisieren und Entlassungen zu vermeiden.

Definition

Wenn ein Betrieb die Arbeitszeit seiner Beschäftigten vorübergehend verkürzt, spricht man von Kurzarbeit. Für die ausgefallenen Arbeitsstunden erhalten betroffene Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld — einen teilweisen Ersatz für den entgangenen Lohn. Rechtsgrundlage sind die §§ 95 ff. SGB III.

Voraussetzung ist ein erheblicher, vorübergehender und unvermeidbarer Arbeitsausfall sowie eine ordnungsgemäße Anzeige beim zuständigen Amt. Die Höhe richtet sich nach der Nettoentgeltdifferenz — also dem Unterschied zwischen dem Lohn, den der Beschäftigte ohne Arbeitsausfall verdient hätte, und dem tatsächlich gezahlten Entgelt. Kurzarbeitergeld ist steuerfrei.

Der Arbeitgeber beantragt das Kurzarbeitergeld, zahlt es zunächst aus und erhält den Betrag anschließend von der Bundesagentur für Arbeit erstattet. Eine individuelle Vereinbarung über die Leistungshöhe ist rechtlich nicht möglich.

Es gibt zwei Arten von Kurzarbeitergeld:

  • Konjunkturelles Kurzarbeitergeld (KUG): Wird gezahlt, wenn wirtschaftliche Gründe oder ein unabwendbares Ereignis zu weniger Arbeit führen.
  • Saisonales Kurzarbeitergeld (Saison-KUG): Gilt vor allem im Baugewerbe bei witterungsbedingten oder saisonalen Arbeitsausfällen in der Schlechtwetterzeit.

Besondere Regeln gelten, wenn ein Arbeitnehmer während der Kurzarbeit erkrankt. Entscheidend ist, ob die Erkrankung vor oder während des Kurzarbeitergeldbezugs begonnen hat und ob noch ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber besteht:

  • Erkrankung vor Beginn der Kurzarbeit, Entgeltfortzahlung noch möglich: Es wird Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergeldes gezahlt (§ 47b Abs. 4 SGB V).
  • Erkrankung vor Beginn der Kurzarbeit, keine Entgeltfortzahlung mehr: Krankengeld nach normaler Berechnung (§ 47 Abs. 2 SGB V).
  • Erkrankung während des Kurzarbeitergeldbezugs, Entgeltfortzahlung noch möglich: Die Bundesagentur für Arbeit zahlt weiterhin Kurzarbeitergeld für die Dauer des Entgeltfortzahlungsanspruchs (§ 101 SGB III).
  • Erkrankung während des Kurzarbeitergeldbezugs, keine Entgeltfortzahlung mehr: Krankengeld nach den Regelungen des § 47 i.V.m. § 47 Abs. 3 SGB V.

Abzugrenzen ist Kurzarbeitergeld vom regulären Arbeitsentgelt, das für tatsächlich geleistete Arbeitsstunden im laufenden Arbeitsverhältnis gezahlt wird.

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