Koordinierungspflichten

In Kürze

Koordinierungspflichten verpflichten Arbeitgeber zur Zusammenarbeit beim Arbeitsschutz, wenn Beschäftigte verschiedener Unternehmen an einem Ort tätig sind. Ziel ist es, Gefahren für alle Beteiligten zu erkennen, abzustimmen und zu vermeiden.

Definition

Arbeitsschutz endet nicht an den Grenzen eines Betriebs. Sobald Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber an einem gemeinsamen Arbeitsplatz zusammentreffen, entstehen besondere Pflichten zur Koordinierung und Zusammenarbeit. Diese sind in mehreren Gesetzen und Verordnungen geregelt.

Nach dem Arbeitsschutzgesetz (§ 8 ArbSchG) müssen Arbeitgeber sich gegenseitig über Gefahren informieren und Schutzmaßnahmen abstimmen. Wer Fremdfirmen in seinen Betrieb lässt, muss sicherstellen, dass deren Beschäftigte über die betriebsspezifischen Gefahren angemessen unterrichtet wurden. Das gilt besonders beim Einsatz externer Unternehmen in Produktionsanlagen, Werkstätten, Laboratorien oder Krankenhäusern.

Nach der Baustellenverordnung (§ 3 BaustellV) ist auf Baustellen mit mehreren Arbeitgebern ein geeigneter Koordinator zu bestellen. Dieser übernimmt Aufgaben sowohl in der Planungsphase als auch während der Bauausführung — etwa die Erstellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans, die Abstimmung der Arbeitsabläufe und die Überwachung der Schutzmaßnahmen. Die Verantwortung des Bauherrn bleibt auch bei Beauftragung eines Koordinators bestehen.

Nach der Gefahrstoffverordnung (§ 15 GefStoffV) gelten zusätzliche Pflichten, wenn Gefahrstoffe im Spiel sind. Arbeitgeber müssen Fremdfirmen über Gefahrenquellen informieren und dürfen nur solche beauftragen, die über die nötige Fachkenntnis verfügen. Können sich Gefahrstoffe auf Beschäftigte anderer Unternehmen auswirken, sind alle betroffenen Arbeitgeber verpflichtet, ihre Gefährdungsbeurteilungen gemeinsam durchzuführen und Schutzmaßnahmen abzustimmen. Bei erhöhter Gefährdung ist ein Koordinator zu bestellen.

Wichtig: Die Bestellung eines Koordinators — ob nach Baustellenverordnung oder Gefahrstoffverordnung — entbindet keinen der beteiligten Arbeitgeber von seiner eigenen Verantwortung für den Schutz seiner Beschäftigten.