In Kürze
Wer eine gesetzliche Krankenkasse wählt, ist in der Regel 12 Monate an sie gebunden. In bestimmten Situationen entfällt diese Bindungsfrist jedoch.
Definition
Die Bindungsfrist legt fest, wie lange ein Mitglied nach der Wahl einer gesetzlichen Krankenkasse bei dieser bleiben muss, bevor es wechseln kann. Die Frist beträgt grundsätzlich 12 Monate ab Beginn der Mitgliedschaft.
Die Bindungsfrist entfällt in folgenden Fällen:
- Beginn einer neuen Beschäftigung: Wer eine neue versicherungspflichtige Stelle antritt, kann zu diesem Zeitpunkt frei eine andere Krankenkasse wählen.
- Ende des bisherigen Versicherungsverhältnisses: Endet die Mitgliedschaft kraft Gesetzes — etwa durch das Ende einer Beschäftigung oder den Wegfall von Arbeitslosengeld — und beginnt ein neuer Versicherungstatbestand, kann sofort eine andere Kasse gewählt werden.
- Wechsel in die Familienversicherung: Wer im Anschluss an seine Mitgliedschaft über einen Angehörigen familienversichert wird, ist nicht an die bisherige Kasse gebunden.
- Wechsel in die private Krankenversicherung: Wer die gesetzliche Krankenversicherung ganz verlässt, muss die Bindungsfrist nicht einhalten.
Besondere Regelungen gelten bei Wahltarifen nach § 53 SGB V. Hier gelten eigene Mindestbindungsfristen: Bei Tarifen wie Prämienzahlung, Kostenerstattung oder Arzneimittel-Kostenübernahme beträgt die Bindungsfrist 1 Jahr, bei den Tarifen Selbstbehalt und Krankengeld sogar 3 Jahre. Für den Tarif besondere Versorgungsformen gilt keine gesonderte Bindungsfrist. In jedem Fall darf eine Kündigung nicht vor Ablauf der regulären 12-monatigen Bindungsfrist erfolgen.
Erhöht eine Krankenkasse ihren Zusatzbeitrag oder führt ihn neu ein, besteht ein Sonderkündigungsrecht — mit Ausnahme beim Krankengeldtarif.