Krankenkassenwahl - Freiwillig Krankenversicherte

In Kürze

Freiwillig Krankenversicherte haben besondere Regeln für Kündigung und Kassenwechsel. In bestimmten Situationen gilt die übliche 12-monatige Bindungsfrist nicht.

Definition

Wer freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, ist grundsätzlich für 12 Monate an seine Krankenkasse gebunden. Es gibt jedoch wichtige Ausnahmen von dieser Regel.

Wechsel in die Familienversicherung oder PKV: Die 12-monatige Bindungsfrist entfällt, wenn jemand kündigt, weil er Anspruch auf eine Familienversicherung hat oder in die private Krankenversicherung (PKV) wechseln möchte. Die Mitgliedschaft endet dann aber erst mit Ablauf des übernächsten Kalendermonats nach der Kündigung. Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung bei einem Wechsel in die Familienversicherung ein früheres Ende festlegen.

Eintritt von Versicherungspflicht: Wird jemand wieder versicherungspflichtig – zum Beispiel durch eine neue Beschäftigung –, endet die freiwillige Mitgliedschaft automatisch. Eine Kündigung ist nicht nötig. Der Versicherte kann dann frei eine andere gesetzliche Krankenkasse wählen, ohne die Bindungsfrist einhalten zu müssen.

Obligatorische Anschlussversicherung: Endet eine Pflichtversicherung, läuft die Mitgliedschaft automatisch als freiwillige Versicherung weiter. Wer das nicht möchte, muss innerhalb von zwei Wochen nach dem Hinweis der Krankenkasse seinen Austritt erklären – und dabei nachweisen, dass anderweitig Krankenversicherungsschutz besteht.

Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze: Wer wegen eines zu hohen Einkommens aus der Versicherungspflicht ausscheidet, kann ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist in die PKV wechseln. Die Mitgliedschaft endet dann zum 31. Dezember des laufenden Jahres. Erklärt das Mitglied keinen Austritt, setzt sich die Mitgliedschaft automatisch als freiwillige Versicherung fort.

Sonderkündigungsrecht bei Zusatzbeitrag: Erhebt oder erhöht die Krankenkasse einen Zusatzbeitrag, steht auch freiwillig Versicherten ein Sonderkündigungsrecht zu.