Krankenkassenwahl - Kündigungsfrist

In Kürze

Wer die Krankenkasse wechseln möchte, muss eine Kündigungsfrist einhalten: Die Mitgliedschaft endet frühestens zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats nach dem Eingang der Wahlerklärung bei der neuen Krankenkasse. Bei einer Beitragserhöhung gibt es ein Sonderkündigungsrecht.

Definition

Ein Krankenkassenwechsel setzt voraus, dass die Mitgliedschaft bei der neuen Krankenkasse wirksam beantragt wurde. Die bisherige Mitgliedschaft endet dann zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats, gerechnet ab dem Datum, an dem die Wahlerklärung bei der neuen Krankenkasse eingegangen ist. Die neue Krankenkasse informiert die bisherige Krankenkasse elektronisch über den Wechsel — eine separate schriftliche Kündigung durch das Mitglied ist nicht erforderlich.

Zusätzlich gilt eine 12-monatige Bindungsfrist: Wer einer Krankenkasse beigetreten ist, muss mindestens zwölf Monate Mitglied bleiben, bevor ein Wechsel möglich ist. Endet die Mitgliedschaft kraft Gesetzes — zum Beispiel durch das Ende eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses oder den Wegfall von Arbeitslosengeld oder Bürgergeld — entfällt diese Bindungsfrist, und bei einem neuen Versicherungsfall kann sofort eine andere Krankenkasse gewählt werden.

Kündigt ein Mitglied zu einem Zeitpunkt, zu dem die Bindungsfrist noch läuft, wird die Kündigung automatisch auf den nächstmöglichen Zeitpunkt umgedeutet.

Sonderkündigungsrecht: Erhebt eine Krankenkasse erstmals einen Zusatzbeitrag oder erhöht sie diesen, haben Mitglieder ein Sonderkündigungsrecht. Der Wechsel muss bis zum Ablauf des Monats erklärt werden, für den der Zusatzbeitrag erstmals gilt oder erhöht wird. Die 12-monatige Bindungsfrist gilt in diesem Fall nicht. Auch hier endet die Mitgliedschaft zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats nach Eingang der Wahlerklärung bei der neuen Krankenkasse. Der erhöhte Zusatzbeitrag ist bis zum Ende der Mitgliedschaft weiterzuzahlen.

Die Krankenkasse ist verpflichtet, ihre Mitglieder spätestens einen Monat vor der Beitragserhöhung schriftlich über das Sonderkündigungsrecht zu informieren. Kommt sie dieser Pflicht zu spät nach, verlängert sich die Frist zur Ausübung des Sonderkündigungsrechts um einen Monat nach dem verspäteten Hinweis.

Das Sonderkündigungsrecht gilt auch beim Abschluss bestimmter Wahltarife nach § 53 SGB V, nicht jedoch beim Krankengeldtarif. Eine Fusion von Krankenkassen löst seit dem 1. Januar 2009 kein Sonderkündigungsrecht mehr aus und setzt auch keine neue Bindungsfrist in Gang — es sei denn, die fusionierte Krankenkasse erhebt einen neuen oder höheren Zusatzbeitrag.