Krankenkassenwahl - Übersicht

In Kürze

Die Krankenkassenwahl gibt Versicherten das Recht, ihre gesetzliche Krankenkasse selbst zu bestimmen. Dabei gelten bestimmte Fristen für die Ausübung, die Bindung und die Kündigung.

Definition

Gesetzlich Krankenversicherte können grundsätzlich frei wählen, bei welcher Krankenkasse sie versichert sein möchten. Dieses Wahlrecht ist im Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) geregelt.

Bei der Ausübung des Wahlrechts muss die gewünschte Krankenkasse aktiv gewählt und die Mitgliedschaft dort beantragt werden. Die Krankenkasse stellt dann eine Mitgliedsbescheinigung aus, die dem Arbeitgeber vorgelegt wird.

Nach dem Beitritt gilt eine Bindungsfrist: Versicherte sind für einen bestimmten Zeitraum an ihre gewählte Krankenkasse gebunden und können nicht sofort wieder wechseln.

Wer wechseln möchte, muss eine Kündigungsfrist einhalten. Erst nach Ablauf dieser Frist und mit Nachweis einer neuen Mitgliedschaft wird die Kündigung wirksam.

Für freiwillig Krankenversicherte — also Personen, die nicht pflichtversichert sind, aber freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben — gelten beim Wahlrecht teilweise besondere Regelungen.