Kirchensteuer

In Kürze

Kirchensteuer ist eine staatlich verwaltete Steuer, die auf Grundlage der Religionszugehörigkeit erhoben wird. Sie wird regelmäßig im Lohn- oder Einkommensteuerverfahren eingezogen.

Definition

Kirchensteuer ist ein arbeitsrechtlicher Begriff für eine öffentlich-rechtliche Zuschlagsteuer. Diese wird von Religionsgemeinschaften von ihren steuerpflichtigen Mitgliedern erhoben.

Die Bemessungsgrundlage ist die festgesetzte Lohnsteuer oder Einkommensteuer. Voraussetzung ist die Mitgliedschaft in einer steuererhebungsberechtigten Religionsgemeinschaft und steuerpflichtige Einkünfte.

Die Erhebung erfolgt im Regelfall durch staatliche Finanzbehörden im Steuerabzugsverfahren. Bei abhängig Beschäftigten wird sie durch den Arbeitgeber mit der laufenden Lohnabrechnung einbehalten.

Rechtsgrundlagen können insbesondere sein:

  • Artikel 140 Grundgesetz
  • Artikel 137 Absatz 6 Weimarer Reichsverfassung

Die Kirchensteuer beträgt je nach Bundesland acht oder neun Prozent der maßgeblichen Steuer. Sie entsteht kraft Gesetzes und nicht durch individualvertragliche oder kollektivrechtliche Vereinbarung.

Die Kirchensteuer begründet keinen arbeitsvertraglichen Vergütungsbestandteil und keinen Anspruch gegen den Arbeitgeber. Sie ist rechtlich von freiwilligen kirchlichen Mitgliedsbeiträgen oder Spenden abzugrenzen.

In der Entgeltabrechnung ist die Kirchensteuer relevant, da sie die Höhe des Nettoarbeitsentgelts beeinflusst.