Kredit

In Kürze

Der Kredit ermöglicht die zeitlich begrenzte Nutzung fremder finanzieller Mittel. Er begründet eine Rückzahlungspflicht zu einem später festgelegten Zeitpunkt.

Definition

Kredit ist ein zivilrechtlicher Begriff zur zeitweisen Überlassung von Geld oder vertretbaren Sachen. Es handelt sich um ein schuldrechtliches Verhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner mit aufgeschobener Rückgewährpflicht.

Kennzeichnend ist das Vertrauen des Gläubigers in die künftige Leistungsfähigkeit des Schuldners. Die geschuldete Gegenleistung wird nicht sofort, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt erbracht.

Ein Kredit liegt vor, wenn Kaufkraft befristet übertragen und die spätere Rückerstattung festgelegt ist. Vorausgesetzt ist eine verbindliche Vereinbarung über Umfang, Laufzeit sowie etwaige Vergütung für die Überlassung.

Die Überlassung erfolgt regelmäßig auf Zeit und begründet eine fällige Rückgewähr nach Ablauf der Laufzeit.

Rechtsgrundlage des Kredits ist:

  • § 488 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) als Darlehensvertrag

Danach schuldet der Empfänger die Rückzahlung des Erlangten regelmäßig zuzüglich vereinbarter Zinsen. Die Parteien bestimmen Tilgungsmodalitäten, Sicherheiten und Zahlungszeitpunkte innerhalb des schuldrechtlichen Austauschverhältnisses verbindlich.

Eine gesetzliche Verpflichtung zur Gewährung oder Aufnahme besteht außerhalb spezieller Förderregelungen nicht.

Abzugrenzen ist der Kredit von:

  • bloßem Zahlungsaufschub ohne Rückzahlungsverpflichtung

Der Kredit steuert Finanzierungsvorgänge in privaten und unternehmerischen Kontexten mit erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung.