Kosten der Betriebsratsarbeit - Rechtsverfolgung

In Kürze

Entstehen dem Betriebsrat oder einzelnen Betriebsratsmitgliedern Kosten bei der Rechtsverfolgung in betriebsverfassungsrechtlichen Angelegenheiten, trägt diese grundsätzlich der Arbeitgeber — sofern sie erforderlich sind.

Definition

Nach § 40 Abs. 1 BetrVG muss der Arbeitgeber die Kosten tragen, die dem Betriebsrat bei der Verfolgung oder Verteidigung seiner Rechte entstehen. Dazu gehören Rechtsanwaltskosten und Gerichtskosten — aber nur, soweit sie erforderlich sind.

Erforderlich bedeutet: Der Betriebsrat muss die Hinzuziehung eines Anwalts bei verständiger Würdigung aller Umstände für notwendig halten dürfen. Die Rechtsverfolgung darf zum Zeitpunkt der anwaltlichen Tätigkeit nicht offensichtlich aussichtslos sein. Aussichtslos ist sie nur dann, wenn die Rechtslage eindeutig gegen den Betriebsrat spricht.

Auch außergerichtliche Anwaltskosten können erstattungsfähig sein — zum Beispiel, wenn der Betriebsrat einen Anwalt einschaltet, um einen Informationsanspruch durchzusetzen und eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden. Voraussetzung ist, dass der Betriebsrat zuvor selbst versucht hat, den Arbeitgeber zur Auskunft zu bewegen.

Zur Kostenbegrenzung gilt: Der Betriebsrat soll die Vergütung des Anwalts grundsätzlich nach den gesetzlichen Sätzen vereinbaren. Reisekosten eines auswärtigen Anwalts werden nur erstattet, wenn ein Spezialist wegen schwieriger Rechtsfragen notwendig war und kein gleichwertiger Anwalt vor Ort verfügbar ist. Außerdem muss der Betriebsrat vor der Beauftragung eines Anwalts einen ordnungsgemäßen Beschluss fassen — dieser gilt grundsätzlich nur für die jeweilige Instanz.

Auch einzelne Betriebsratsmitglieder können Anspruch auf Kostenerstattung haben, wenn der Rechtsstreit ihre betriebsverfassungsrechtliche Stellung betrifft. In Betracht kommen zum Beispiel:

  • Anfechtung der Wahl eines Betriebsratsmitglieds
  • Ausschlussverfahren aus dem Betriebsrat
  • Streit um das Nachrücken in den Betriebsrat
  • Überprüfung von Betriebsratsbeschlüssen
  • Streit um Einblick in Unterlagen des Betriebsrats

Nicht erstattungsfähig sind dagegen Kosten für individuelle Streitigkeiten mit dem Arbeitgeber, etwa zur Durchsetzung eines Lohnanspruchs des Betriebsratsmitglieds — denn dabei geht es um das Arbeitsverhältnis, nicht um das Betriebsratsamt.

Alle Ansprüche auf Kostenerstattung werden im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren geltend gemacht — auch die eines einzelnen Betriebsratsmitglieds, weil der Anspruch aus dem Amt und nicht aus dem Arbeitsverhältnis folgt.