In Kürze
Der Arbeitgeber muss alle Kosten tragen, die bei der täglichen Arbeit des Betriebsrats anfallen. Grundlage ist § 40 BetrVG.
Definition
Zur laufenden Geschäftsführung des Betriebsrats gehören alle Aufwendungen, die im normalen Betriebsratsalltag entstehen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, diese Kosten zu übernehmen.
Typische Beispiele für solche Kosten sind:
- Kommunikation: Porto, Telefon
- Ausstattung: Sachmittel, Büropersonal
- Sitzungen und Versammlungen: Betriebsratssitzungen, Betriebsversammlungen, Sprechstunden
- Unterlagen: Sitzungsprotokolle, Tätigkeitsberichte, Informationsblätter, Rundschreiben, Presseerklärungen
- Fachliche Unterstützung: Dolmetscher, Übersetzer, Berater, Rechtsanwälte, Sachverständige
- Rechtliche Verfahren: Kosten betriebsverfassungsrechtlicher Streitigkeiten
- Reisekosten einzelner Betriebsratsmitglieder bei der Aufgabenerfüllung
- Schulungen für Betriebsratsmitglieder
Der Betriebsrat ist dabei verpflichtet, unnötige Kosten zu vermeiden. Er muss sich jedoch nicht zwingend immer für die günstigste Lösung entscheiden — entscheidend ist, ob die Ausgabe für die Betriebsratsarbeit erforderlich und sachgerecht ist.
Kommt es zu Streitigkeiten über diese Kosten, werden sie im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren geklärt.