Kosten der Betriebsratsarbeit - laufende Geschäftsführung

In Kürze

Der Arbeitgeber muss alle Kosten tragen, die bei der täglichen Arbeit des Betriebsrats anfallen. Grundlage ist § 40 BetrVG.

Definition

Zur laufenden Geschäftsführung des Betriebsrats gehören alle Aufwendungen, die im normalen Betriebsratsalltag entstehen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, diese Kosten zu übernehmen.

Typische Beispiele für solche Kosten sind:

  • Kommunikation: Porto, Telefon
  • Ausstattung: Sachmittel, Büropersonal
  • Sitzungen und Versammlungen: Betriebsratssitzungen, Betriebsversammlungen, Sprechstunden
  • Unterlagen: Sitzungsprotokolle, Tätigkeitsberichte, Informationsblätter, Rundschreiben, Presseerklärungen
  • Fachliche Unterstützung: Dolmetscher, Übersetzer, Berater, Rechtsanwälte, Sachverständige
  • Rechtliche Verfahren: Kosten betriebsverfassungsrechtlicher Streitigkeiten
  • Reisekosten einzelner Betriebsratsmitglieder bei der Aufgabenerfüllung
  • Schulungen für Betriebsratsmitglieder

Der Betriebsrat ist dabei verpflichtet, unnötige Kosten zu vermeiden. Er muss sich jedoch nicht zwingend immer für die günstigste Lösung entscheiden — entscheidend ist, ob die Ausgabe für die Betriebsratsarbeit erforderlich und sachgerecht ist.

Kommt es zu Streitigkeiten über diese Kosten, werden sie im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren geklärt.