Kosten der Betriebsratsarbeit - Grundsätze

In Kürze

Der Arbeitgeber muss alle erforderlichen Kosten tragen, die durch die Arbeit des Betriebsrats entstehen. Das regelt § 40 BetrVG als zwingendes Recht – darauf kann nicht verzichtet werden.

Definition

Nach § 40 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Kosten zu übernehmen, die dem Betriebsrat bei seiner Tätigkeit entstehen. Diese Pflicht gilt unabhängig davon, ob die Betriebsratswahl später angefochten wurde.

Nicht jede Ausgabe wird automatisch erstattet. Die Kosten müssen erforderlich und verhältnismäßig sein. Das bedeutet: Der Betriebsrat muss bei jeder Ausgabe sorgfältig abwägen, ob sie wirklich nötig ist – und dabei auch die Kosteninteressen des Arbeitgebers im Blick behalten.

Zu den erstattungsfähigen Kosten gehören grundsätzlich drei Bereiche:

  • Allgemeine Kosten des Betriebsrats (z. B. für Sitzungen und Beschlüsse)
  • Sachmittel (z. B. Bürobedarf, technische Ausstattung)
  • Aufwendungen für Betriebsratsmitglieder (z. B. Reisekosten, Schulungen)

Der Betriebsrat selbst ist nicht rechtsfähig und kann keine eigenen Verträge abschließen. Er muss die entstandenen Kosten dem Arbeitgeber einzeln nachweisen und abrechnen. Für absehbare Ausgaben kann er vorab einen Vorschuss verlangen.

Der Anspruch auf Kostenübernahme verjährt erst nach 30 Jahren. Allerdings kann ein Anspruch früher verfallen, wenn er zu lange nicht geltend gemacht wird und das gegen Treu und Glauben verstößt.

Wichtig: Nach § 41 BetrVG ist es verboten, Arbeitnehmer für die Kosten des Betriebsrats zur Kasse zu bitten. Beiträge oder Umlagen der Belegschaft sind ausdrücklich unzulässig.

Streitigkeiten über Betriebsratskosten werden von den Arbeitsgerichten im Beschlussverfahren entschieden.