Kommunikation - Intranet

In Kürze

Der Betriebsrat kann das firmeneigene Intranet nutzen, um Beschäftigte zu informieren und mit ihnen zu kommunizieren. Das Recht darauf ergibt sich aus dem Betriebsverfassungsgesetz.

Definition

Viele Unternehmen betreiben ein Intranet — ein internes, geschlossenes Netzwerk, das nur für Mitarbeitende zugänglich ist. Der Betriebsrat kann dieses Medium nutzen, um seine Arbeit transparent zu machen und die Belegschaft aktuell zu informieren.

Typische Nutzungsmöglichkeiten des Betriebsrats im Intranet sind:

  • Elektronische Betriebsratszeitung mit aktuellen Nachrichten aus der Gremiumsarbeit
  • Veröffentlichung von Betriebsvereinbarungen, die Beschäftigte gezielt durchsuchen können
  • Vorstellung des Betriebsrats mit Foto, Kontaktdaten und Zuständigkeiten
  • Schnelle Verteilung von Aufrufen und Flugblättern direkt auf die Bildschirme der Beschäftigten
  • Verlinkung auf weiterführende Angebote, etwa von Gewerkschaften oder Bildungseinrichtungen

Das Intranet ersetzt dabei nicht die klassischen Kommunikationswege wie das Schwarze Brett oder Aushänge — es ergänzt sie sinnvoll. Ein digitales Flugblatt kann zum Beispiel auch ausgedruckt und ausgehängt werden.

Der rechtliche Anspruch des Betriebsrats auf Intranet-Nutzung ergibt sich aus § 40 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Danach hat der Betriebsrat Anspruch auf notwendige Sachmittel für seine Tätigkeit — dazu kann das Intranet zählen, wenn es im Unternehmen vorhanden ist.

Wird im Unternehmen eine Betriebsvereinbarung zur Internet- und Intranetnutzung abgeschlossen, sollte darin ausdrücklich festgehalten werden, dass auch der Betriebsrat dieses Medium verwenden darf.