KAV

In Kürze

KAV bezeichnet den Zusammenschluss kommunaler Arbeitgeber auf Landesebene. Er bündelt tarifpolitische Interessen gegenüber Gewerkschaften im öffentlichen Dienst.

Definition

KAV ist ein arbeitsrechtlicher Begriff zur kollektiven Organisation kommunaler Arbeitgeber im Tarifvertragssystem. Er umfasst juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie deren Betriebe innerhalb eines Bundeslandes.

Die Organisation erfolgt regelmäßig als eingetragener Verband mit eigenen Organen und Satzungsautonomie. Er handelt kollektiv für seine Mitglieder gegenüber Gewerkschaften auf regionaler tariflicher Ebene.

Ein KAV liegt vor, wenn die Mitgliedschaft kommunaler Arbeitgeber satzungsmäßig festgelegt ist. Die Mitgliedschaft setzt die Zuordnung zum kommunalen Bereich und die Anerkennung der Verbandssatzung voraus.

Die Zuständigkeit ist sachlich und räumlich durch die jeweilige Verbandssatzung verbindlich bestimmt.

Seine tarifrechtliche Stellung folgt aus dem Tarifvertragsgesetz (TVG) als Grundlage kollektiver Tarifbindung. Tarifverträge wirken für Mitglieder nach Maßgabe der tarifrechtlichen Normwirkung des öffentlichen Dienstes.

Der KAV begründet keinen individuellen Anspruch auf Abschluss oder Anwendung bestimmter Tarifverträge.

Abzugrenzen ist der KAV von:

  • Arbeitgeberverbänden der Privatwirtschaft

Dies erfolgt durch die kommunale Aufgabenwahrnehmung und Trägerschaft.

In der Praxis dient der KAV als strukturierter Verhandlungspartner bei Tarifverhandlungen des öffentlichen Dienstes.