In Kürze
Ein Krankengeldzuschuss ist eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers, die während des Bezugs von Krankengeld gezahlt wird. Er soll die Lücke zwischen dem Krankengeld und dem früheren Nettolohn verringern — darf aber nicht dazu führen, dass der Arbeitnehmer mehr erhält als im gesunden Zustand.
Definition
Wer krank ist und Krankengeld von der Krankenkasse bezieht, erhält in der Regel weniger Geld als beim normalen Arbeiten. Manche Arbeitgeber zahlen in dieser Zeit freiwillig einen Zuschuss, um diese Einkommenslücke zu schließen. Dieser Zuschuss heißt Krankengeldzuschuss.
Damit Arbeitnehmer durch Krankengeld und Zuschuss zusammen nicht mehr verdienen als im Arbeitsleben, gibt es gesetzliche Grenzen. Maßstab ist das sogenannte Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt — also der Nettolohn, den der Arbeitnehmer zuletzt erhalten hat.
Überschreiten Krankengeld und Arbeitgeberzuschuss zusammen dieses Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt um mehr als 50 Euro im Monat, gilt der übersteigende Betrag als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Wichtig: Es handelt sich dabei um eine Freigrenze, nicht um einen Freibetrag. Das bedeutet: Wird die Grenze überschritten, ist der gesamte übersteigende Betrag beitragspflichtig — und das Krankengeld ruht in entsprechender Höhe.
Bleibt der Zuschuss hingegen innerhalb der 50-Euro-Grenze, sind keine Sozialversicherungsbeiträge fällig und das Krankengeld wird in voller Höhe ausgezahlt.
Die rechtliche Grundlage bilden vor allem diese Vorschriften:
- § 23c SGB IV — regelt, wann Arbeitgeberleistungen während des Krankengeldbezugs beitragspflichtig werden
- § 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V — bestimmt, wann das Krankengeld ruht, weil beitragspflichtiges Arbeitsentgelt erzielt wird
Dieselben Regeln gelten auch, wenn ein Arbeitnehmer im Rahmen einer stufenweisen Wiedereingliederung wieder schrittweise arbeitet und dabei Arbeitsentgelt erhält. Auch dieses Entgelt wird wie ein Krankengeldzuschuss behandelt, damit es nicht zu finanziellen Nachteilen kommt.