In Kürze
Die Krankheitsursache entscheidet darüber, ob ein Arbeitnehmer bei Krankheit Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat. Wer seine Arbeitsunfähigkeit grob fahrlässig oder vorsätzlich selbst verursacht, kann diesen Anspruch verlieren.
Definition
Grundsätzlich haben Arbeitnehmer bei Krankheit Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. Dieser Anspruch besteht jedoch nur, wenn die Krankheit nicht selbst verschuldet wurde. Maßgeblich ist dabei § 3 Abs. 1 EFZG (Entgeltfortzahlungsgesetz).
Ein Verschulden liegt erst bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz vor. Leichte Fahrlässigkeit reicht nicht aus, um die Entgeltfortzahlung zu verweigern. Typische Beispiele für grob fahrlässiges Verhalten sind Unfälle durch Trunkenheit am Steuer, erheblich überhöhte Geschwindigkeit, das Nichtanlegen des Sicherheitsgurts, grobe Verstöße gegen Unfallverhütungsvorschriften, besonders gefährliche Sportarten oder die schuldhafte Beteiligung an einer Schlägerei.
Das Verschulden kann nicht nur beim Entstehen einer Krankheit vorliegen. Auch wer seine Genesung absichtlich verzögert oder verhindert — etwa indem er ärztliche Anweisungen missachtet — handelt schuldhaft und riskiert seinen Anspruch.
Eine Sonderregelung gilt für Arbeitnehmer, die durch eine Organ- oder Gewebespende oder eine Blutspende arbeitsunfähig werden: Sie haben nach § 3a EFZG Anspruch auf Entgeltfortzahlung für bis zu sechs Wochen, als wäre die Krankheit unverschuldet. Der Arbeitgeber bekommt diese Kosten von der gesetzlichen Krankenkasse des Organempfängers erstattet.
Will der Arbeitgeber die Zahlung verweigern, muss er das Verschulden des Arbeitnehmers beweisen. Gelingt ihm das, zahlt die Krankenkasse stattdessen Krankengeld an den Arbeitnehmer.
Besondere Regeln gelten auch im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung: Bei Gesundheitsschäden durch medizinisch nicht notwendige Eingriffe wie Schönheitsoperationen, Tätowierungen oder Piercing können Krankenkassen nach § 52 Abs. 2 SGB V die Versicherten an den Behandlungskosten beteiligen und Krankengeld ganz oder teilweise versagen oder zurückfordern.