Kostenerstattung - Ausland

In Kürze

Gesetzlich Versicherte können unter bestimmten Voraussetzungen Kosten für medizinische Behandlungen im Ausland von ihrer deutschen Krankenkasse erstattet bekommen. Welche Regeln gelten, hängt davon ab, in welchem Land die Behandlung stattgefunden hat.

Definition

Wer als gesetzlich Versicherter im EU-Ausland, im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder in der Schweiz eine Leistung selbst bezahlt, kann diese Kosten nach § 13 Abs. 4–6 SGB V erstattet bekommen — aber nur, wenn die Leistung auch zum deutschen Leistungskatalog gehört und alle deutschen Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Versicherten werden dabei so behandelt, als hätten sie die Leistung in Deutschland in Anspruch genommen.

Ohne vorherige Genehmigung sind grundsätzlich nur ambulante Leistungen erstattungsfähig, für die auch in Deutschland keine Genehmigung nötig wäre. Bei der Erstattung können Abschläge anfallen — zum Beispiel wegen fehlender Wirtschaftlichkeitsprüfungen oder nicht realisierbarer Arzneimittelrabatte. Diese Abschläge sind jedoch auf maximal 5 % des Erstattungsbetrags begrenzt.

Wer seinen Wohnsitz dauerhaft ins EU-Ausland verlegt und dort über eine Pauschale abgerechnet wird, hat keinen Anspruch mehr auf Kostenerstattung nach dieser Regelung — zum Beispiel Rentner, die fest in Spanien leben.

Für Behandlungen außerhalb der EU, des EWR und der Schweiz gilt § 18 SGB V. Dieser sieht eine Kostenerstattung nur in zwei Ausnahmefällen vor:

  • Behandlung nur im Ausland möglich: Wenn eine Krankheit nach medizinischem Stand nur im Ausland behandelt werden kann, übernimmt die Krankenkasse die Kosten als Ermessensleistung.
  • Vorerkrankung verhindert private Absicherung: Wer sich wegen einer Vorerkrankung oder seines Alters nachweislich nicht privat krankenversichern kann, bekommt die Behandlungskosten im Ausland erstattet — begrenzt auf die deutschen Vertragssätze und grundsätzlich auf sechs Wochen pro Kalenderjahr. Bei einem Auslandsstudium kann die Erstattung länger gewährt werden.

Präventionskurse nach § 20 Abs. 4 Nr. 1 SGB V können ebenfalls im EU-/EWR-Ausland und der Schweiz im Rahmen der Kostenerstattung nach § 13 Abs. 4 SGB V in Anspruch genommen werden — sofern der Anbieter bestimmte Voraussetzungen erfüllt. Außerhalb dieser Länder besteht dafür keine Erstattungsmöglichkeit.

Das Vereinigte Königreich (Großbritannien und Nordirland) fiel bis zum 31. Dezember 2020 noch unter die Regelungen des § 13 Abs. 4–6 SGB V. Für Behandlungen ab dem 1. Januar 2021 gilt diese Grundlage dort nicht mehr; es greift stattdessen § 18 SGB V.