Kurzarbeit - Kurzarbeitergeld

In Kürze

Kurzarbeitergeld ist eine staatliche Leistung, die Arbeitnehmer finanziell absichert, wenn ihr Betrieb vorübergehend weniger Arbeit hat. Es gleicht den Einkommensverlust durch die verkürzte Arbeitszeit teilweise aus.

Definition

Kurzarbeitergeld wird von der Bundesagentur für Arbeit gezahlt, wenn ein Betrieb wegen eines erheblichen, vorübergehenden Arbeitsausfalls die Arbeitszeit seiner Beschäftigten reduzieren muss. Rechtsgrundlage sind die §§ 95 ff. SGB III.

Neben dem konjunkturellen Kurzarbeitergeld gibt es zwei weitere Formen: das Saisonkurzarbeitergeld für saisonale Ausfälle im Baugewerbe im Winter sowie das Transferkurzarbeitergeld bei betrieblichen Umstrukturierungen.

Vier Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  • Erheblicher Arbeitsausfall (§ 96 SGB III): Mindestens ein Drittel der Belegschaft muss von einem Entgeltausfall von mehr als 10 % betroffen sein. Der Ausfall muss auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruhen, vorübergehend und nicht vermeidbar sein.
  • Betriebliche Voraussetzungen (§ 97 SGB III): Im Betrieb oder in einer Betriebsabteilung muss mindestens ein Arbeitnehmer beschäftigt sein.
  • Persönliche Voraussetzungen (§ 98 SGB III): Der Arbeitnehmer muss versicherungspflichtig beschäftigt sein, das Arbeitsverhältnis darf nicht gekündigt oder aufgelöst sein.
  • Anzeige bei der Arbeitsagentur (§ 99 SGB III): Der Arbeitsausfall muss schriftlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit angezeigt werden – durch den Arbeitgeber oder den Betriebsrat.

Höhe: Das Kurzarbeitergeld beträgt nach § 105 SGB III 67 % der Nettoentgeltdifferenz für Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind und 60 % für alle übrigen. Es ersetzt also nicht den vollen Verdienstausfall.

Steuern und Sozialversicherung: Das Kurzarbeitergeld ist nach § 3 Nr. 2 EStG steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG – das bedeutet, das übrige Einkommen wird mit einem höheren Steuersatz besteuert. Die Sozialversicherungsbeiträge trägt während der Kurzarbeit allein der Arbeitgeber.

Dauer: Kurzarbeitergeld wird nach § 104 SGB III für maximal 12 Monate gezahlt. Gibt es eine Unterbrechung von mindestens einem Monat ohne Kurzarbeitergeld, verlängert sich die Bezugsdauer entsprechend. Nach einer Pause von drei Monaten kann eine neue Bezugsdauer beginnen.

Wichtig für Arbeitnehmer: Zahlt die Arbeitsagentur kein Kurzarbeitergeld, bleibt das Vergütungsrisiko beim Arbeitgeber. Beschäftigte haben in diesem Fall einen Anspruch auf Vergütung in Höhe des Kurzarbeitergeldes aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs nach § 615 BGB.