In Kürze
Kurzarbeit wirkt sich auf mehrere Bereiche des Arbeitsverhältnisses aus: Lohn, Entgeltfortzahlung, Urlaub und Kündigungsschutz. Arbeitnehmer sollten diese Folgen kennen, um ihre Rechte einschätzen zu können.
Definition
Auswirkungen auf den Lohn
Wird die Arbeitszeit durch Kurzarbeit reduziert, sinkt das Arbeitsentgelt entsprechend. Bei einer Arbeitszeitreduzierung um 50 Prozent erhalten Arbeitnehmer nur noch die Hälfte ihres Lohns. Den Ausfall gleicht die Arbeitsagentur teilweise durch Kurzarbeitergeld aus. Manche Arbeitgeber zahlen zusätzlich einen freiwilligen Zuschuss.
Wurde Kurzarbeit nicht wirksam eingeführt, behalten Arbeitnehmer nach § 615 BGB ihren vollen Lohnanspruch, sofern sie ihre Arbeitskraft anbieten. Dasselbe gilt, wenn die Arbeitsagentur das Kurzarbeitergeld rückwirkend widerruft. Einmalzahlungen wie Urlaubsgeld oder Sondervergütungen bleiben grundsätzlich unberührt, es sei denn, die jeweilige Regelung sieht ausdrücklich eine Kürzung vor.
Auswirkungen auf die Entgeltfortzahlung
Fällt ein Feiertag in einen Kurzarbeitszeitraum, muss der Arbeitgeber nach § 2 Abs. 2 EFZG das Feiertagsentgelt in Höhe des Kurzarbeitergeldes zahlen, das ohne den Feiertag gezahlt worden wäre. Bei Krankheit während der Kurzarbeit richtet sich der Anspruch nach § 4 Abs. 3 EFZG: Entgeltfortzahlung besteht nur für die Stunden, die tatsächlich gearbeitet worden wären.
Erkrankt ein Arbeitnehmer während laufender Kurzarbeit, erhält er für die ausgefallene Arbeitszeit zunächst weiterhin Kurzarbeitergeld. Nach dem sechswöchigen Entgeltfortzahlungszeitraum greift das Krankengeld gemäß § 47b Abs. 3 SGB V.
Auswirkungen auf den Urlaub
Fallen durch Kurzarbeit Arbeitstage weg, stellt sich die Frage, ob diese Tage auf den Urlaub angerechnet werden. Entscheidend ist dabei der zeitliche Ablauf: Wurde Kurzarbeit eingeführt, bevor der Urlaub festgelegt wurde, können die arbeitsfreien Tage nicht mehr als Urlaub gewährt werden. Wurde der Urlaub hingegen zuerst festgelegt, bleibt er bestehen.
Während des Urlaubs besteht kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld, sondern auf das reguläre Urlaubsentgelt. Bei vollständigem Arbeitsausfall (sogenannte Kurzarbeit Null) kann der Urlaubsanspruch anteilig gekürzt werden, wie das Bundesarbeitsgericht entschieden hat (§ 87 BetrVG regelt die Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Einführung).
Auswirkungen im Kündigungsrecht
Kurzarbeit gilt als milderes Mittel gegenüber einer Kündigung. Nach dem sogenannten Ultima-ratio-Prinzip muss ein Arbeitgeber zunächst alle anderen Möglichkeiten — wie eben Kurzarbeit — ausschöpfen, bevor er betriebsbedingt kündigt. Während laufender Kurzarbeit sind betriebsbedingte Kündigungen in den betroffenen Bereichen grundsätzlich unzulässig, da kein dauerhafter Wegfall des Beschäftigungsbedarfs vorliegt.
Eine betriebsbedingte Kündigung ist nur möglich, wenn der Arbeitgeber nachweist, dass der Beschäftigungsbedarf für einzelne Arbeitnehmer dauerhaft entfallen ist — also über die vorübergehende Kurzarbeit hinaus. Die Beweislast dafür liegt beim Arbeitgeber (§ 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG).