Kurzarbeit - Rechtsgrundlagen

In Kürze

Kurzarbeit darf ein Arbeitgeber nicht einfach einseitig anordnen — dafür braucht er eine rechtliche Grundlage. Je nach Betrieb kommen dafür verschiedene Möglichkeiten in Frage.

Definition

Das Weisungsrecht des Arbeitgebers (§ 106 GewO, § 611a Abs. 1 Satz 2 BGB) erlaubt ihm zwar, die Verteilung der Arbeitszeit zu regeln — nicht aber, die Arbeitszeit einseitig zu kürzen. Würde er Kurzarbeit trotzdem einfach anordnen, müsste er die vollen Löhne weiterzahlen, obwohl weniger gearbeitet wird.

Als mögliche Rechtsgrundlagen für Kurzarbeit kommen in Betracht:

  • Arbeitsvertragliche Klausel: Enthält der Arbeitsvertrag eine ausdrückliche Kurzarbeitsklausel, kann der Arbeitgeber darauf zurückgreifen. In der Praxis fehlt eine solche Klausel aber oft — besonders in älteren Verträgen. Außerdem bleibt das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG) davon unberührt.
  • Tarifvertragliche Regelung: Gilt im Betrieb ein Tarifvertrag, der eine Ermächtigung zur Kurzarbeit enthält, kann dieser als Grundlage dienen. Details zum Ablauf der Kurzarbeit unterliegen aber weiterhin der Mitbestimmung des Betriebsrats.
  • Betriebsvereinbarung: Dies ist in der Praxis die häufigste und sicherste Grundlage. Eine Betriebsvereinbarung gilt nach § 77 Abs. 4 BetrVG unmittelbar und zwingend für alle Beschäftigten — es muss also nicht mit jedem Mitarbeiter einzeln verhandelt werden. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG wird damit gewahrt.
  • Zulassungsbescheid der Arbeitsagentur (Sonderfall): Plant ein Arbeitgeber eine Massenentlassung und kann er die betroffenen Arbeitnehmer bis zum Ende der gesetzlichen Entlassungssperre (§§ 18, 19 KSchG) nicht voll beschäftigen, kann die Arbeitsagentur Kurzarbeit per Bescheid zulassen. Dieser Bescheid ersetzt dann eine andere Rechtsgrundlage.
  • Änderungskündigung (Einzelfall): In Ausnahmefällen kann eine betriebsbedingte Änderungskündigung nach § 626 BGB als Grundlage für Kurzarbeit in Betracht kommen.

Wichtig: Eine bloße Regelungsabrede zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat reicht nicht aus, da sie — anders als eine Betriebsvereinbarung — keine unmittelbare und zwingende Wirkung gegenüber den Arbeitnehmern entfaltet.