Krankheit

Krankheit ist im Arbeitsrecht dann relevant, wenn sie zur Arbeitsunfähigkeit führt. Erst dann entstehen Anspruch auf Entgeltfortzahlung sowie weitere arbeitsrechtliche Anzeige- und Nachweispflichten.

In Kürze

Krankheit ist im Arbeitsrecht dann relevant, wenn sie zur Arbeitsunfähigkeit führt. Erst dann entstehen Anspruch auf Entgeltfortzahlung sowie weitere arbeitsrechtliche Anzeige- und Nachweispflichten.

Definition

Krankheit bezeichnet einen regelwidrigen körperlichen oder geistigen Zustand, der behandlungsbedürftig ist und die Leistungsfähigkeit beeinflusst. Nicht jede Erkrankung bedeutet automatisch Arbeitsunfähigkeit — arbeitsrechtlich zählt nur, ob der Arbeitnehmer die vertraglich geschuldete Tätigkeit objektiv nicht mehr erbringen kann.

Das deutsche Arbeitsrecht kennt keine Teilarbeitsunfähigkeit. Wer krankheitsbedingt nicht mehr die volle vertraglich vereinbarte Leistung erbringen kann, gilt als vollständig arbeitsunfähig. Freiwillig und mit Zustimmung des Arbeitgebers darf der Arbeitnehmer dennoch teilweise arbeiten — er erhält dann anteiligen Lohn sowie Krankengeld bis zur vollen Vergütungshöhe.

Krankheit verpflichtet den Arbeitnehmer nicht zur Offenlegung der medizinischen Diagnose gegenüber dem Arbeitgeber. Abzugrenzen ist Krankheit von Schwangerschaft, die rechtlich kein Krankheitszustand ist.

Pflichten des Arbeitnehmers

  • Unverzügliche Meldung beim Arbeitgeber am ersten Krankheitstag zu Arbeitsbeginn — persönlich, telefonisch, per Fax oder auf elektronischem Weg (§ 5 Abs. 1 EFZG)
  • Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung spätestens am vierten Kalendertag der Erkrankung vorlegen — der Arbeitgeber kann dies auch früher verlangen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG)
  • Bei Verlängerung der Krankheit: neue Bescheinigung unverzüglich einreichen (§ 5 Abs. 1 Satz 4 EFZG)
  • Alles tun, um den Heilungsprozess nicht zu verzögern — Bettruhe ist jedoch nur bei ärztlicher Anordnung Pflicht

Wer gegen die Meldepflicht verstößt, riskiert eine Abmahnung oder im Wiederholungsfall sogar eine ordentliche Kündigung.

Rechte und Pflichten des Arbeitgebers

  • Entgeltfortzahlung für maximal sechs Wochen bei Arbeitsunfähigkeit (§ 3 EFZG)
  • Anfrage bei Krankenkasse oder behandelndem Arzt, ob eine Fortsetzungserkrankung vorliegt
  • Verlangen einer gutachterlichen Prüfung durch den Medizinischen Dienst bei begründeten Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit (§ 275 Abs. 1a SGB V)
  • Rücksichtnahme auf die Erkrankung im Rahmen der allgemeinen Fürsorgepflicht

Bei lang anhaltender Arbeitsunfähigkeit kann die Erkrankung unter bestimmten Voraussetzungen ein Kündigungsgrund sein. Maßnahmen wie Rückkehrgespräche oder betriebliche Gesundheitsvorsorge sind möglich, erfordern aber die Beteiligung des Betriebsrats.

Wissensdatenbank

Fragen & Antworten

rund um die Mitbestimmung

Zur Wissensdatenbank