Krankenversicherungsfreiheit durch Überschreiten der JAEG

In Kürze

Wer als Arbeitnehmer ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt oberhalb der gesetzlichen Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) erzielt, ist nicht mehr in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Diese Krankenversicherungsfreiheit tritt in der Regel sofort ein.

Definition

Die Krankenversicherungsfreiheit durch Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze ist in § 6 Abs. 1 i. V. m. Abs. 6 und 7 SGB V geregelt. Übersteigt das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt eines Arbeitnehmers die geltende Grenze, entfällt die Pflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung — unabhängig davon, ob es sich um eine neue oder bestehende Beschäftigung handelt.

Für das Jahr 2025 gelten zwei unterschiedliche Grenzen:

  • Allgemeine JAEG: 73.800,00 EUR — gilt für die meisten Arbeitnehmer
  • Besondere JAEG: 66.150,00 EUR — gilt für Arbeitnehmer, die bereits am 31.12.2002 wegen Überschreitens der damaligen Grenze versicherungsfrei und privat krankenversichert waren

Berufsanfänger und Personen, die erstmals eine Beschäftigung über der JAEG aufnehmen, sind sofort versicherungsfrei. Sie haben jedoch ein einmaliges Beitrittsrecht zur gesetzlichen Krankenversicherung.

Was zählt zum regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt? Maßgebend ist eine vorausschauende Betrachtung. Berücksichtigt werden:

  • Laufendes Gehalt oder Lohn
  • Regelmäßige Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, wenn sie mit hinreichender Sicherheit mindestens einmal jährlich gezahlt werden
  • Vertraglich vereinbarte Bereitschaftsdienst- und Rufbereitschaftsvergütungen
  • Pauschale Mehrarbeitsvergütungen, wenn sie regelmäßig gezahlt werden
  • Monatlich zufließende variable Entgeltbestandteile, die das laufende Arbeitsentgelt typischerweise mitprägen

Was zählt nicht zum regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt?

  • Vergütungen für tatsächlich geleistete Überstunden
  • Variable Einmalzahlungen, deren Gewährung ungewiss ist (z. B. ergebnisabhängige Gewinnbeteiligungen)
  • Lohnsteuerfreie Zulagen und Zuschläge, die nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung nicht zum Arbeitsentgelt gehören
  • Familienzuschläge gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V

Übt ein Arbeitnehmer mehrere Beschäftigungen gleichzeitig aus, werden die Arbeitsentgelte aus allen Beschäftigungen zusammengerechnet. Das gilt auch, wenn neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung eine geringfügige Nebenbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber besteht.