Kaufvertrag

Ein Kaufvertrag regelt den entgeltlichen Austausch einer Sache oder eines Rechts gegen Zahlung eines Kaufpreises. Er verpflichtet den Verkäufer zur mangelfreien Übergabe und Eigentumsübertragung sowie den Käufer zur Zahlung und Abnahme.

In Kürze

Ein Kaufvertrag regelt den entgeltlichen Austausch einer Sache oder eines Rechts gegen Zahlung eines Kaufpreises. Er verpflichtet den Verkäufer zur mangelfreien Übergabe und Eigentumsübertragung sowie den Käufer zur Zahlung und Abnahme.

Definition

Der Kaufvertrag ist ein schuldrechtliches Verpflichtungsgeschäft, bei dem sich eine Partei zur Übergabe und Eigentumsverschaffung einer Sache oder eines Rechts verpflichtet und die andere Partei zur Zahlung des vereinbarten Kaufpreises. Rechtsgrundlage ist § 433 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), ergänzt durch besondere kaufrechtliche Vorschriften.

Der Vertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande: Angebot und Annahme. Er ist grundsätzlich formfrei und kann mündlich, schriftlich oder durch schlüssiges Handeln geschlossen werden.

Ausnahmen mit Formzwang: Beim Kauf von Immobilien, GmbH-Anteilen oder beim Erbschaftskauf ist eine notarielle Beurkundung gesetzlich vorgeschrieben.

Wichtig: Der Kaufvertrag begründet keinen automatischen Eigentumsübergang. Dafür ist zusätzlich eine gesonderte dingliche Einigung erforderlich. Das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft und das dingliche Erfüllungsgeschäft sind rechtlich strikt zu unterscheiden.

Abzugrenzen ist der Kaufvertrag vom Werkvertrag, bei dem ein bestimmter Erfolg geschuldet wird — nicht die bloße Übereignung einer Sache.

Pflichten der Vertragsparteien

Pflichten des Verkäufers:

  • Mangelfreie Lieferung der Ware
  • Lieferung zum vereinbarten Termin
  • Übertragung des Eigentums

Pflichten des Käufers:

  • Fristgerechte Zahlung des Kaufpreises
  • Abnahme der gekauften Sache

Mögliche Mängel

Ein Sachmangel liegt zum Beispiel vor bei fehlerhafter Beschaffenheit, falscher oder zu geringer Lieferung, unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung. Mängel werden unterschieden in offene Mängel (sofort rügen) und versteckte Mängel (nach Kenntnis rügen).

Kaufarten im Überblick

  • Barkauf: Zahlung unmittelbar bei Warenerhalt („Zug um Zug")
  • Kreditkauf: Zahlung erst nach Lieferung, z. B. per Ratenzahlung
  • Handelskauf: Mindestens eine Partei ist Kaufmann; es gelten zusätzlich §§ 373–381 HGB; bei beidseitigem Handelskauf (§ 377 HGB) muss die Ware unverzüglich untersucht und Mängel müssen sofort gerügt werden
  • Kauf auf Probe (§§ 454, 455 BGB): Der Kauf wird nur wirksam, wenn der Käufer die Sache innerhalb einer Frist billigt
  • Kauf nach Probe: Die gelieferte Ware muss einem vorab bereitgestellten Muster exakt entsprechen
  • Wiederkauf (§§ 456–462 BGB): Der Verkäufer kann sich das Recht vorbehalten, die Sache zurückzukaufen
  • Fixkauf: Der Lieferzeitpunkt ist vertraglich exakt festgelegt; bei Nichteinhaltung kann der Käufer sofort zurücktreten, ohne vorher mahnen zu müssen
  • Sofortkauf: Lieferung erfolgt unmittelbar nach Vertragsabschluss
  • Kauf auf Abruf: Eine vereinbarte Gesamtmenge wird vom Käufer in Teilmengen nach Bedarf abgerufen

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