Kaufvertrag

In Kürze

Ein Kaufvertrag regelt den entgeltlichen Austausch von Leistung und Gegenleistung. Er begründet gegenseitige Pflichten von Verkäufer und Käufer.

Definition

Der Kaufvertrag ist ein zivilrechtlicher Begriff zur rechtlichen Gestaltung entgeltlicher Austauschgeschäfte. Er bezeichnet ein schuldrechtliches Verpflichtungsgeschäft über die entgeltliche Übertragung von Sachen oder Rechten.

Ein Kaufvertrag liegt vor, wenn sich eine Partei zur Übergabe und Eigentumsverschaffung verpflichtet. Gleichzeitig entsteht die Pflicht der anderen Partei zur Zahlung des vereinbarten Kaufpreises.

Der Kaufvertrag kommt durch zwei korrespondierende Willenserklärungen in Form von Angebot und Annahme zustande. Sein Abschluss ist grundsätzlich formfrei möglich, sofern gesetzlich keine besondere Form vorgeschrieben ist.

Rechtsgrundlage ist:

  • § 433 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Er wird ergänzt durch besondere kaufrechtliche Vorschriften.

Die schuldrechtliche Verpflichtung ist vom dinglichen Erfüllungsgeschäft rechtlich zu unterscheiden. Der Kaufvertrag begründet keinen automatischen Eigentumsübergang ohne gesonderte dingliche Einigung.

Abzugrenzen ist der Kaufvertrag von:

  • dem Werkvertrag, da dort ein geschuldeter Erfolg im Vordergrund steht

In der Praxis bildet der Kaufvertrag die zentrale Grundlage des Waren- und Rechtsverkehrs.