Kommanditgesellschaft auf Aktien

In Kürze

Die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) ist eine Kapitalgesellschaft mit zwei Arten von Gesellschaftern: Mindestens einer haftet unbeschränkt mit seinem gesamten Vermögen, die übrigen sind nur über Aktien beteiligt – ohne persönliche Haftung.

Definition

Bei der KGaA gibt es persönlich haftende Gesellschafter, die die Gesellschaft führen und vertreten und im schlimmsten Fall mit ihrem gesamten Privatvermögen haften. Daneben stehen die Kommandit-Aktionäre, die Anteile am Grundkapital halten, aber nicht persönlich für Schulden der Gesellschaft einstehen müssen.

Grundsätzlich gelten für die KGaA dieselben Regeln wie für eine Aktiengesellschaft. Es gibt jedoch einige wichtige Besonderheiten:

  • Geschäftsführung und Vertretung übernehmen die persönlich haftenden Gesellschafter – nicht ein Vorstand wie bei der AG (§ 278 Abs. 2 AktG).
  • Handelsregistereintrag: Statt Vorstandsmitglieder werden die persönlich haftenden Gesellschafter eingetragen.
  • Aktienbesitz: Persönlich haftende Gesellschafter müssen keine Aktien halten. Tun sie es dennoch, gelten sie gleichzeitig als Kommandit-Aktionäre – und haben dann auch Stimmrecht in der Hauptversammlung.
  • Aufsichtsrat: Er überwacht nicht nur die Geschäftsführung, sondern vertritt auch die Kommandit-Aktionäre. Persönlich haftende Gesellschafter dürfen dem Aufsichtsrat nicht angehören.