In Kürze
Das Krankengeld wird bei derselben Krankheit für höchstens 78 Wochen innerhalb einer sogenannten Blockfrist gezahlt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Anspruch nach Ablauf dieser Frist neu entstehen.
Definition
Gesetzlich Krankenversicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn sie wegen Krankheit arbeitsunfähig sind. Die maximale Bezugsdauer beträgt nach § 48 Abs. 1 SGB V 78 Wochen innerhalb von je drei Jahren (Blockfrist) — gerechnet ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit.
Was ist „dieselbe Krankheit"? Darunter fällt nicht nur eine ununterbrochen bestehende Erkrankung, sondern auch eine Krankheit, die immer wieder auftritt und auf derselben Ursache beruht oder in einem inneren Zusammenhang mit ihr steht. Tritt während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, verlängert sich die Höchstdauer von 78 Wochen dadurch nicht (§ 48 Abs. 1 Satz 2 SGB V).
Wann entsteht der Anspruch? Nach § 46 SGB V entsteht der Krankengeldanspruch ab dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit — nicht erst am Folgetag. Bei Krankenhausbehandlung beginnt er bereits mit dem ersten Behandlungstag. Damit der Anspruch lückenlos weiterläuft, muss die Folgebescheinigung spätestens am nächsten Werktag nach dem bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit ausgestellt werden; Samstage zählen dabei nicht als Werktage.
Wiederaufleben nach der Blockfrist: Nach Ablauf der 78 Wochen kann der Krankengeldanspruch wegen derselben Krankheit nach § 48 Abs. 2 SGB V neu aufleben, wenn alle drei folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Versicherungsschutz: Bei Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit besteht ein Versicherungsverhältnis mit Krankengeldanspruch.
- Keine Arbeitsunfähigkeit: In der Zwischenzeit war die Person wegen dieser Krankheit insgesamt mindestens sechs Monate (180 Tage) nicht arbeitsunfähig — die Tage müssen nicht zusammenhängend sein.
- Erwerbstätigkeit: In der Zwischenzeit war die Person mindestens sechs Monate erwerbstätig oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestellt — auch eine geringfügige oder selbstständige Tätigkeit zählt.
Hat jemand in der vorangegangenen Blockfrist die 78 Wochen nicht vollständig ausgeschöpft, beginnt mit der neuen Blockfrist automatisch ein voller neuer Anspruch von 78 Wochen — ohne dass die oben genannten Sondervoraussetzungen erfüllt sein müssen.