In Kürze
Kosten bezeichnen den bewerteten Verbrauch von Gütern, Dienstleistungen oder Rechten, der einem bestimmten rechtlichen oder betrieblichen Zweck zugeordnet ist. Sie spielen sowohl in der betriebswirtschaftlichen Kostenrechnung als auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren eine zentrale Rolle.
Definition
Kosten sind geldwert bewertete Aufwendungen oder Verbräuche, die einem bestimmten rechtlichen oder betrieblichen Zweck zugeordnet sind. Betriebswirtschaftlich spricht man vom ordentlichen, betrieblich bedingten, bewerteten Verbrauch von Gütern, Dienstleistungen, Arbeitskraft oder Rechten innerhalb einer Periode.
Kosten liegen vor, wenn Ressourcen oder Leistungen objektiv verbraucht oder in Anspruch genommen werden. Entscheidend ist eine zurechenbare wirtschaftliche Belastung — unabhängig vom tatsächlichen Zahlungszeitpunkt.
Kosten sind nicht dasselbe wie Ausgaben oder Aufwand. Ausgaben entstehen beim Kauf von etwas, unabhängig davon, wann gezahlt wird. Aufwand ist ein Begriff aus dem Rechnungswesen und kann von den Kosten abweichen — etwa bei kalkulatorischen Abschreibungen oder kalkulatorischen Zinsen, die als Kosten gelten, aber im Rechnungswesen keine direkte Entsprechung haben. Außerdem sind Kosten von Auslagen abzugrenzen, die lediglich durchlaufende oder fremde Geldbeträge betreffen.
In der Kostenrechnung unterscheidet man grundlegend folgende Kostenarten:
- Produktkosten – entstehen unmittelbar für die Herstellung eines Produkts oder einer Dienstleistung
- Strukturkosten – entstehen durch die Organisation des Unternehmens und lassen sich nicht direkt einem einzelnen Produkt zuordnen
- Einzelkosten – können einem bestimmten Bezugsobjekt (z. B. einem Produkt oder Auftrag) direkt zugerechnet werden
- Gemeinkosten – entstehen für mehrere Bezugsobjekte gemeinsam und lassen sich nicht direkt zuordnen
Ein weiteres Merkmal ist die zeitliche Beeinflussbarkeit: Manche Kosten lassen sich kurzfristig verändern (z. B. Werbeausgaben), andere nur mittel- oder langfristig — etwa Personalkosten, bei denen gesetzliche Kündigungsfristen zu beachten sind.
Im arbeitsgerichtlichen Verfahren umfassen Kosten insbesondere Gerichtskosten sowie parteieigene Aufwendungen für die Prozessvertretung. Die Kostentragung richtet sich nach Verfahrensart, Instanz und gesetzlichen Sonderregelungen. Rechtsgrundlage ist das Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG). Kosten begründen dabei keinen automatischen Anspruch auf Erstattung durch die Gegenseite.
In der arbeitsrechtlichen Praxis beeinflussen Kosten die Entscheidung über Rechtsverfolgung, Verteidigung und organisatorische Maßnahmen erheblich.