Kooperation

In Kürze

Kooperation bezeichnet die rechtlich selbstständige Zusammenarbeit mehrerer Unternehmen in festgelegten Bereichen. Sie dient der koordinierten Aufgabenerfüllung ohne Aufgabe eigener Entscheidungsstrukturen.

Definition

Kooperation ist ein arbeitsrechtlicher Begriff. Er beschreibt eine auf Dauer oder Zeit angelegte Zusammenarbeit rechtlich selbstständiger Unternehmen bei klar abgegrenzten Aufgaben.

Kooperation liegt vor, wenn Zuständigkeiten, Leistungen oder Ressourcen vertraglich festgelegt und koordiniert genutzt werden. Die beteiligten Unternehmen behalten ihre organisatorische, wirtschaftliche und rechtliche Eigenständigkeit während der Zusammenarbeit vollständig bei.

Kooperation setzt voraus, dass Umfang, Zweck und Formen der Zusammenarbeit objektiv bestimmt und nachvollziehbar geregelt sind.

Rechtsgrundlage kann eine schuldrechtliche Vereinbarung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sein.

Kooperation begründet keine gesetzliche Verpflichtung zur Eingehung oder Fortführung der Zusammenarbeit.

Abzugrenzen ist die Kooperation von einem Unternehmenszusammenschluss:

  • bei dem rechtliche Selbstständigkeit ganz oder teilweise aufgegeben wird

Kooperation ist in der arbeitsrechtlichen Praxis relevant bei:

  • arbeitsteiligen Projekten
  • gemeinsamen Betriebsabläufen
  • koordinierten Personalmaßnahmen