Kooperation

Kooperation bezeichnet die freiwillige Zusammenarbeit von zwei oder mehr rechtlich und wirtschaftlich selbstständigen Unternehmen in festgelegten Bereichen. Ziel ist die koordinierte Aufgabenerfüllung zur Stärkung der gemeinsamen Wettbewerbsfähigkeit – ohne Aufgabe der eigenen Entscheidungsstrukturen.

In Kürze

Kooperation bezeichnet die freiwillige Zusammenarbeit von zwei oder mehr rechtlich und wirtschaftlich selbstständigen Unternehmen in festgelegten Bereichen. Ziel ist die koordinierte Aufgabenerfüllung zur Stärkung der gemeinsamen Wettbewerbsfähigkeit – ohne Aufgabe der eigenen Entscheidungsstrukturen.

Definition

Der Begriff stammt vom lateinischen cooperatio und bedeutet „Zusammenarbeit". Im betriebswirtschaftlichen und arbeitsrechtlichen Sinne meint Kooperation, dass Unternehmen bestimmte Aufgaben, Ressourcen oder Funktionen gemeinsam nutzen oder abstimmen, ohne dabei ihre organisatorische, wirtschaftliche und rechtliche Eigenständigkeit aufzugeben.

Kooperation liegt vor, wenn Zuständigkeiten, Leistungen oder Ressourcen vertraglich festgelegt und koordiniert genutzt werden. Umfang, Zweck und Formen der Zusammenarbeit müssen objektiv bestimmt und nachvollziehbar geregelt sein. Rechtsgrundlage kann eine schuldrechtliche Vereinbarung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sein. Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung zur Eingehung oder Fortführung einer Kooperation.

Grundsätzlich gibt es zwei Grundformen: Bei der synergetischen Kooperation entsteht gemeinsam etwas Neues, das kein Unternehmen allein hätte schaffen können. Bei der additiven Kooperation werden vorhandenes Wissen, Verfahren oder Unternehmensbereiche zusammengeführt, um einen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen.

Kooperationen lassen sich nach verschiedenen Merkmalen unterscheiden:

  • Wirtschaftsstufe: Horizontale Kooperation (alle Partner auf gleicher Stufe, z. B. mehrere Hersteller) oder vertikale Kooperation (Partner auf unterschiedlichen Stufen, z. B. Industrie und Handel)
  • Unternehmensfunktion: Die Zusammenarbeit kann einzelne Bereiche wie Einkauf, Produktion oder Vertrieb betreffen – oder das gesamte Unternehmen, etwa bei einem Gemeinschaftsunternehmen (Joint Venture)
  • Markt: Kooperationen können regional, national oder international stattfinden – z. B. als Import- oder Export-Kooperation
  • Dauer: Eine Auftrags-Kooperation ist auf einen bestimmten Auftrag begrenzt; eine Bereichs-Kooperation läuft kurz-, mittel- oder langfristig

Abzugrenzen ist die Kooperation von einem Unternehmenszusammenschluss, bei dem die rechtliche Selbstständigkeit ganz oder teilweise aufgegeben wird. Besonders für kleine und mittlere Unternehmen kann eine Kooperation entscheidend sein, um gegenüber großen Konzernen wettbewerbsfähig zu bleiben. Weitere Kooperationsformen sind unter anderem Einkaufsgemeinschaften und Genossenschaften.

In der arbeitsrechtlichen Praxis ist Kooperation relevant bei arbeitsteiligen Projekten, gemeinsamen Betriebsabläufen und koordinierten Personalmaßnahmen.

Wichtig: Schränkt eine Kooperation den Wettbewerb in einem Markt spürbar ein, kann sie zum Kartell werden. Kartelle sind zwar in bestimmten Fällen zulässig, aber grundsätzlich genehmigungspflichtig.

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