Künstlersozialversicherung

In Kürze

Die Künstlersozialversicherung sichert selbstständige Künstler und Publizisten in der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung ab. Sie zahlen dabei nur die Hälfte ihrer Beiträge selbst — die andere Hälfte tragen Vermarkter und der Bund.

Definition

Seit 1983 sind selbstständige Künstler und Publizisten über die Künstlersozialversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung und Krankenversicherung pflichtversichert (§ 1 KSVG). Seit 1995 gilt diese Pflicht auch für die soziale Pflegeversicherung. Privat versicherte Künstler müssen eine private Pflegeversicherung abschließen.

Als Künstler oder Publizist gilt, wer nicht nur vorübergehend selbstständig Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt — oder als Schriftsteller, Journalist oder auf andere Weise publizistisch tätig ist (§ 2 KSVG).

Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit: Wer ein Jahresarbeitseinkommen von weniger als 3.900 Euro erzielt, ist grundsätzlich versicherungsfrei. Die Versicherungspflicht bleibt jedoch bestehen, wenn diese Grenze nicht öfter als zweimal innerhalb von sechs Kalenderjahren unterschritten wird.

Befreiung auf Antrag: Wer in drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren insgesamt ein Einkommen über der allgemeinen Jahresarbeitsentgeltgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung (2025: 73.800 Euro) erzielt hat, kann sich auf Antrag von der Krankenversicherungspflicht befreien lassen (§ 7 Abs. 1 KSVG). Diese Befreiung ist unwiderruflich.

Beitragsberechnung: Die Beiträge richten sich nach dem voraussichtlichen Jahreseinkommen. In der Krankenversicherung gilt ein Mindestbetrag von 20,81 Euro pro Kalendertag (2025), in der Rentenversicherung eine Mindestbemessungsgrundlage von 3.900 Euro jährlich. Versicherte zahlen jeweils nur die Hälfte des regulären Beitragssatzes — die andere Hälfte wird durch die Künstlersozialabgabe der Vermarkter (z. B. Rundfunk oder Verlage) sowie einen Bundeszuschuss finanziert.

Beitragszuschüsse: Wer von der Versicherungspflicht befreit ist und sich freiwillig gesetzlich oder privat krankenversichert, kann bei der Künstlersozialkasse einen Zuschuss beantragen. Dieser beträgt höchstens die Hälfte des tatsächlich gezahlten Krankenversicherungsbeitrags.

Durchgeführt wird die Künstlersozialversicherung von der Künstlersozialkasse mit Sitz in Wilhelmshaven. Sie führt die Beiträge an die Kranken- und Rentenversicherung ab. Die Leistungen der Krankenversicherung werden von der jeweiligen Krankenkasse erbracht, bei der der Künstler oder Publizist Mitglied ist — das Krankenkassenwahlrecht steht ihnen wie allen anderen Versicherten zu.